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{'item': ['Ds5/06', 'Ds12/06', '11Bkd1/08', 'Ds9/09', 'Ds5/12', 'Ds27/13', '2Ds1/18x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121152 Entscheidungsdatum11.09.2006 GeschäftszahlDs5/06; Ds12/06; 11Bkd1/08; Ds9/09; Ds5/12; Ds27/13; 2Ds1/18x NormRDG §57 Abs3;

§101

Abs1;

§101

Abs2;

§104

Abs1 lita;

§104Abs1 litb Rechtssatz

Ein Richter, der stiehlt und versucht, Sicherheitsorgane von der pflichtgemäßen Anzeigeerstattung abzuhalten, untergräbt die für die richterliche Berufsausübung fundamental bedeutsame Chance auf Akzeptanz auf massivste Weise. Die Disziplinarstrafe des Verweises ist keine angemessene Sanktion für die begangenen, dem gebotenen außerdienstlichen Verhalten eines Richters krass zuwider laufenden Pflichtverletzungen, sondern bedarf es der Verhängung einer strengeren, zumindest in der Tragweite einer Ausschließung von der Vorrückung spürbaren Disziplinarstrafe, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Pflichtverletzungen angemessen Rechnung zu tragen. Diese Sanktion ist eine mit der im Strafverfahren ergriffenen Diversionsmaßnahme rechtlich kompatible Unrechtsfolge, die keinen Verstoß gegen das Verbot einer Doppelbestrafung bedeutet. Es entspricht vielmehr dem legitimen Interesse einer Berufs- oder Standesgemeinschaft mit spezifischen disziplinarrechtlichen Auflagen, den so genannten „disziplinären Überhang" eines gerichtlich strafbaren Verhaltens, mit dem über die bloße strafrechtliche Relevanz hinaus auch eine Gefährdung des Standesansehens oder der ordnungsgemäßen beruflichen Pflichterfüllung einhergeht, disziplinarrechtlich zu ahnden. EntscheidungstexteTE OGH 2006-09-11 Ds 5/06 TE OGH 2006-11-21 Ds 12/06 Auch; nur: Es entspricht vielmehr dem legitimen Interesse einer Berufs- oder Standesgemeinschaft mit spezifischen disziplinarrechtlichen Auflagen, den so genannten „disziplinären Überhang" eines gerichtlich strafbaren Verhaltens, mit dem über die bloße strafrechtliche Relevanz hinaus auch eine Gefährdung des Standesansehens oder der ordnungsgemäßen beruflichen Pflichterfüllung einhergeht, disziplinarrechtlich zu ahnden. (T1) TE OGH 2008-06-09 11 Bkd 1/08 Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Bestrafung eines Rechtsanwalts nach dem DSt 1990. (T2) TE OGH 2009-09-29 Ds 9/09 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bestrafung einer in Strafsachen tätigen Richterin, welche in beträchtlich alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall mit Verletzungsfolgen verschuldet. (T3) TE OGH 2012-05-14 Ds 5/12 Vgl auch; Beisatz: Hier: Strafgerichtliche Verurteilung eines Richters wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 Satz 1 und 2 StGB. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Strafgerichtliche Verurteilung eines Richters wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, Satz 1 und 2 StGB. (T4) TE OGH 2014-03-04 Ds 27/13 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bestrafung eines Richters in hervorgehobener beruflicher Stellung, der in beträchtlich alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verschuldete, keine Schadensmeldung vornahm und durch Nachtrunk auch nicht an der Feststellung des Sachverhalts mitwirkte. (T5) TE OGH 2018-12-10 2 Ds 1/18x Auch; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121152

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.