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{'item': '1Ob137/06p; 4Ob150/07y; 7Ob1/08k; 10Ob36/07b; 1Ob32/10b; 4Ob71/12p; 4Ob109/15f; 6Ob15/17z; 6Ob168/18a; 4Ob22/23y; 8Ob82/22z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121262 Entscheidungsdatum17.11.2023 Geschäftszahl1Ob137/06p; 4Ob150/07y; 7Ob1/08k; 10Ob36/07b; 1Ob32/10b; 4Ob71/12p; 4Ob109/15f; 6Ob15/17z; 6Ob168/18a; 4Ob22/23y; 8Ob82/22z NormVerG 2002 §7 Rechtssatz§ 7 VerG 2002 normiert, dass gesetz- oder auch statutenwidrige Beschlüsse eines Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung wirksam sind, es sei denn, Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten erforderten die absolute Nichtigkeit des Beschlusses. § 7 VerG 2002 differenziert demgemäß zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst gültig sind und erst mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang nicht gültig zustandegekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen") Beschlüssen.Paragraph 7, VerG 2002 normiert, dass gesetz- oder auch statutenwidrige Beschlüsse eines Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung wirksam sind, es sei denn, Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten erforderten die absolute Nichtigkeit des Beschlusses. Paragraph 7, VerG 2002 differenziert demgemäß zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst gültig sind und erst mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang nicht gültig zustandegekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen") Beschlüssen. EntscheidungstexteTE OGH 2006-09-12 1 Ob 137/06p TE OGH 2007-10-02 4 Ob 150/07y TE OGH 2008-01-23 7 Ob 1/08k TE OGH 2008-06-10 10 Ob 36/07b Vgl auch; Beisatz: Auf die (absolute) Nichtigkeit eines Beschlusses eines Vereinsorgans kann sich jedermann berufen. (T1) Beisatz: § 7 VerG 2002 bezieht sich nicht nur auf Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sondern auf Beschlüsse aller Vereinsorgane. (T2)Beisatz: Paragraph 7, VerG 2002 bezieht sich nicht nur auf Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sondern auf Beschlüsse aller Vereinsorgane. (T2) TE OGH 2010-04-20 1 Ob 32/10b Beisatz: Begehrt der Kläger allein die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussfassung, ist eine Umformulierung des Urteilsspruchs im Sinn einer Verbesserung oder eine Umdeutung in eine Anfechtungsklage aufgrund § 405 ZPO nicht zulässig. (T3)Beisatz: Begehrt der Kläger allein die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussfassung, ist eine Umformulierung des Urteilsspruchs im Sinn einer Verbesserung oder eine Umdeutung in eine Anfechtungsklage aufgrund Paragraph 405, ZPO nicht zulässig. (T3) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 71/12p Vgl; Beisatz: Die für längere Zeit als statutarisch vorgesehen gewählten Organe sind daher, sofern der Wahlbeschluss aufrecht bleibt, für die gesamte beschlossene Funktionsperiode rechtswirksam bestellt, daher auch geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, und nicht bloß für jene Zeit, die in den Statuten vorgesehen ist. (T4) TE OGH 2015-12-15 4 Ob 109/15f TE OGH 2017-03-29 6 Ob 15/17z Beisatz: § 7 VerG orientiert sich bei der Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit an den §§ 195 ff AktG. Grundsätzlich hat sich die Nichtigkeit auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken; es müssen derart klare Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist. (T5)Beisatz: Paragraph 7, VerG orientiert sich bei der Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit an den Paragraphen 195, ff AktG. Grundsätzlich hat sich die Nichtigkeit auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken; es müssen derart klare Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist. (T5) Beis wie T3 TE OGH 2019-02-27 6 Ob 168/18a Beis wie T5 TE OGH 2023-06-27 4 Ob 22/23y Beisatz: Hier: Beschluss über Gültigkeit eines Wahlvorschlags - nicht derart grob unrichtig, dass daraus eine Nichtigkeit des Beschlusses folgt. Vielmehr liegt bloß eine anfechtbare Beurteilung vor. (T6) TE OGH 2023-11-17 8 Ob 82/22z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121262

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.