RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121226 Entscheidungsdatum13.09.2006 Geschäftszahl7Ob186/06p; 7Ob226/06w; 7Ob19/07f; 2Ob77/08z; 6Ob80/09x; 7Ob86/09m; 4Ob149/09d; 7Ob20/12k; 7Ob33/14z NormAußStrG 2005 §48; AußStrG 2005 §68; HeimAufG §16 Abs3 RechtssatzDer Anstaltsleiter hat unabhängig davon kein Rekursbeantwortungsrecht, ob mit dem Rekurs die Zulässigerklärung einer Freiheitsentziehung oder die Abweisung eines Überprüfungsantrages bekämpft wurde. Beide Formulierungen bedeuten sinngemäß dasselbe, nämlich die Bejahung der Zulässigkeit der getroffenen Maßnahme, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen. EntscheidungstexteTE OGH 2006-09-13 7 Ob 186/06p TE OGH 2006-10-23 7 Ob 226/06w Auch; Beisatz: Der von der Bewohnervertreterin erhobene Revisionsrekurs ist ein einseitiges Rechtsmittel. (T1); Beisatz: Dem Leiter der Einrichtung ein Rechtsmittelbeantwortungsrecht und damit ein weiteres „Recht auf Gehör" einzuräumen, ist nicht geboten, weil das Verfahren zur Überprüfung von Freiheitsentziehungen nicht dem Art 6 EMRK unterliegt. (T2)Auch; Beisatz: Der von der Bewohnervertreterin erhobene Revisionsrekurs ist ein einseitiges Rechtsmittel. (T1); Beisatz: Dem Leiter der Einrichtung ein Rechtsmittelbeantwortungsrecht und damit ein weiteres „Recht auf Gehör" einzuräumen, ist nicht geboten, weil das Verfahren zur Überprüfung von Freiheitsentziehungen nicht dem Artikel 6, EMRK unterliegt. (T2) TE OGH 2007-03-28 7 Ob 19/07f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-05-29 2 Ob 77/08z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-05-14 6 Ob 80/09x Vgl; Beisatz: Hier: Die Revisionsrekursbeantwortung der Bewohnervertreterin war zurückzuweisen. (T3); Beisatz: Die Zweiseitigkeit des Rekurses und des Revisionsrekurses ist in § 16 Abs 3 HeimAufG nur für den Fall vorgesehen, dass der Leiter der Einrichtung den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, bekämpft. In allen anderen Fällen ist das Rechtsmittel einseitig (2 Ob 77/08z). (T4); Beisatz: Diese Rechtslage steht im Einklang mit Art 6 MRK, werden doch civil rights im Sinne der zitierten Bestimmung anderer Personen durch die angefochtene Entscheidung nicht berührt. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Die Revisionsrekursbeantwortung der Bewohnervertreterin war zurückzuweisen. (T3); Beisatz: Die Zweiseitigkeit des Rekurses und des Revisionsrekurses ist in Paragraph 16, Absatz 3, HeimAufG nur für den Fall vorgesehen, dass der Leiter der Einrichtung den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, bekämpft. In allen anderen Fällen ist das Rechtsmittel einseitig (2 Ob 77/08z). (T4); Beisatz: Diese Rechtslage steht im Einklang mit Artikel 6, MRK, werden doch civil rights im Sinne der zitierten Bestimmung anderer Personen durch die angefochtene Entscheidung nicht berührt. (T5) TE OGH 2009-06-03 7 Ob 86/09m Auch; Beis wie T4; Beis wie T3 TE OGH 2009-11-19 4 Ob 149/09d Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2012-02-27 7 Ob 20/12k Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-03-19 7 Ob 33/14z Vgl auch; Beisatz: Das Recht zur Erstattung einer Rekurs‑ oder Revisionsrekursbeantwortung steht nur dem Bewohner, seinem Vertreter und seiner Vertrauensperson gegen Rechtsmittel des Leiters der Einrichtung zu. (T6)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.