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{'item': ['7Ob186/06p', '2Ob77/08z', '1Ob21/09h', '3Ob176/10v', '7Ob142/11z', '7Ob235/11a', '7Ob62/12m', '7Ob193/13b', '7Ob240/13i', '7Ob32/14b', '7Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121227 Entscheidungsdatum13.09.2006 Geschäftszahl7Ob186/06p; 2Ob77/08z; 1Ob21/09h; 3Ob176/10v; 7Ob142/11z; 7Ob235/11a; 7Ob62/12m; 7Ob193/13b; 7Ob240/13i; 7Ob32/14b; 7Ob77/14w; 7Ob139/14p; 7Ob21/16p; 7Ob137/16x; 7Ob205/16x; 7Ob67/19g; 7Ob59/20g; 7Ob122/20x; 7Ob183/20t; 7Ob107/21t; 7Ob200/21v; 7Ob194/21m NormHeimAufG §3 RechtssatzEine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist nur zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdranges bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können. EntscheidungstexteTE OGH 2006-09-13 7 Ob 186/06p TE OGH 2008-05-29 2 Ob 77/08z Beisatz: Ist ein Medikament ein (reines) Sedativum, kann von einer bewegungsdämpfenden Nebenwirkung keine Rede sein. (T1) TE OGH 2009-02-26 1 Ob 21/09h TE OGH 2010-11-11 3 Ob 176/10v Beis wie T1 TE OGH 2011-08-31 7 Ob 142/11z TE OGH 2012-01-25 7 Ob 235/11a Vgl auch TE OGH 2012-04-25 7 Ob 62/12m TE OGH 2013-11-13 7 Ob 193/13b TE OGH 2014-01-29 7 Ob 240/13i Bem: „... unmittelbar, also primär ...“ (T2) TE OGH 2014-03-19 7 Ob 32/14b TE OGH 2014-05-21 7 Ob 77/14w Beis wie T2 TE OGH 2014-10-29 7 Ob 139/14p TE OGH 2016-04-06 7 Ob 21/16p Beisatz: Medikamente und Fixierung auf Rollstuhl. (T3) TE OGH 2016-10-13 7 Ob 137/16x Beisatz: Eine nur im Pflegeblatt vorgesehene, nach außen nicht vermittelte (bloße) Bedarfsmedikation für zerebrale Anfälle ist keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 HeimAufG. (T4)Beisatz: Eine nur im Pflegeblatt vorgesehene, nach außen nicht vermittelte (bloße) Bedarfsmedikation für zerebrale Anfälle ist keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des Paragraph 3, HeimAufG. (T4) TE OGH 2016-11-09 7 Ob 205/16x Beisatz: Die bloße ärztliche Anordnung eines eine Freiheitsbeschränkung herbeiführenden Medikaments (vgl § 5 Abs 1 HeimAufG) unter bestimmten Voraussetzungen ohne dessen tatsächliche Verabreichung (Bedarfsmedikation) ist für sich allein noch keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 Abs 1 HeimAufG. (T5)Beisatz: Die bloße ärztliche Anordnung eines eine Freiheitsbeschränkung herbeiführenden Medikaments vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, HeimAufG) unter bestimmten Voraussetzungen ohne dessen tatsächliche Verabreichung (Bedarfsmedikation) ist für sich allein noch keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, HeimAufG. (T5) Beisatz: Sofern aber mit der Anordnung eines Medikaments beim Bewohner ein bestimmtes freiheitsbeschränkendes Verhalten veranlasst wird oder dieser den Eindruck gewinnen muss, keine andere Möglichkeit zu haben, als ein bestimmtes gewünschtes Verhalten zu setzen, andernfalls das Medikament verabreicht wird, liegt eine Androhung im Sinn des § 3 Abs 1 HeimAufG und damit eine Freiheitsbeschränkung vor. (T6)Beisatz: Sofern aber mit der Anordnung eines Medikaments beim Bewohner ein bestimmtes freiheitsbeschränkendes Verhalten veranlasst wird oder dieser den Eindruck gewinnen muss, keine andere Möglichkeit zu haben, als ein bestimmtes gewünschtes Verhalten zu setzen, andernfalls das Medikament verabreicht wird, liegt eine Androhung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, HeimAufG und damit eine Freiheitsbeschränkung vor. (T6) TE OGH 2019-04-24 7 Ob 67/19g Beis wie T5; Beisatz: Freiheitsbeschränkung, wenn die Medikamente der Ruhigstellung des Bewohners dienen. (T7) TE OGH 2020-07-08 7 Ob 59/20g Beisatz: Für das Vorliegen einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung durch eine Einmalmedikation muss die intendierte Bewegungseinschränkung auch in einem feststellbaren Ausmaß eintreten. (T8) TE OGH 2020-09-16 7 Ob 122/20x TE OGH 2020-10-21 7 Ob 183/20t Beis wie T1 TE OGH 2021-06-23 7 Ob 107/21t TE OGH 2022-01-26 7 Ob 200/21v TE OGH 2021-12-15 7 Ob 194/21m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121227

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.