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{'item': ['7Ob186/06p', '7Ob226/06w', '7Ob19/07f', '1Ob21/09h', '7Ob235/11a', '7Ob249/11k', '7Ob208/12g', '7Ob59/13x', '7Ob193/13b', '7Ob21/16p', '7Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121228 Entscheidungsdatum13.09.2006 Geschäftszahl7Ob186/06p; 7Ob226/06w; 7Ob19/07f; 1Ob21/09h; 7Ob235/11a; 7Ob249/11k; 7Ob208/12g; 7Ob59/13x; 7Ob193/13b; 7Ob21/16p; 7Ob233/16i; 7Ob67/19g; 7Ob87/19y; 7Ob183/20t NormHeimAufG §7 Abs2; UbG §33 Abs3 RechtssatzDie Unterlassung der Verständigung ist kein bloßer Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift. Sie bewirkt die Unzulässigkeit der Maßnahme. Die Unzulässigkeit dauert allerdings nur bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Bewohnervertreter tatsächlich Kenntnis von der angegebenen Freiheitsbeschränkung erlangt hat. Ab dieser Kenntnis ist die Unterlassung der Verständigung saniert, sodass die vorangegangene Unzulässigkeit der Freiheitsbeschränkung der Zulässigkeit hinsichtlich nachfolgender Zeiträume nicht entgegensteht. Dass eine freiheitsbeschränkende Maßnahme nach Kenntnis durch den Bewohnervertreter allenfalls zulässig wird, ändert nichts an der Verpflichtung der Gerichte, freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch noch nachträglich zu überprüfen. EntscheidungstexteTE OGH 2006-09-13 7 Ob 186/06p TE OGH 2006-10-23 7 Ob 226/06w TE OGH 2007-03-28 7 Ob 19/07f TE OGH 2009-02-26 1 Ob 21/09h Vgl aber; nur: Die Unterlassung der Verständigung ist kein bloßer Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift. Sie bewirkt die Unzulässigkeit der Maßnahme. Die Unzulässigkeit dauert allerdings nur bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem der Bewohnervertreter tatsächlich Kenntnis von der angegebenen Freiheitsbeschränkung erlangt hat. (T1) Beisatz: Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme im Zusammenhang mit der Verständigung über andere Freiheitsbeschränkungen ist nicht ausreichend und kann daher auch eine ausdrückliche Verständigung nicht ersetzen. (T2) Beisatz: Der Grundsatz, nach dem das Unterlassen einer gesetzmäßigen Verständigung des Bewohnervertreters schon für sich die Unzulässigkeit der freiheitsbeschränkenden Maßnahme bewirkt, ist insoweit einzuschränken, als dies für solche (kurzfristige) Maßnahmen (zum Beispiel „Einmalmedikationen") dann nicht gelten kann, wenn deren Folgen für den betreffenden Bewohner auch im Falle einer unverzüglichen Verständigung des Bewohnervertreters gemäß § 7 Abs 2 HeimAufG nicht mehr beeinflusst werden könnten. (T3)Beisatz: Der Grundsatz, nach dem das Unterlassen einer gesetzmäßigen Verständigung des Bewohnervertreters schon für sich die Unzulässigkeit der freiheitsbeschränkenden Maßnahme bewirkt, ist insoweit einzuschränken, als dies für solche (kurzfristige) Maßnahmen (zum Beispiel „Einmalmedikationen") dann nicht gelten kann, wenn deren Folgen für den betreffenden Bewohner auch im Falle einer unverzüglichen Verständigung des Bewohnervertreters gemäß Paragraph 7, Absatz 2, HeimAufG nicht mehr beeinflusst werden könnten. (T3) Beisatz: Soweit also eine unverzügliche Verständigung zwar unterblieben ist, eine solche aber auch nicht geeignet gewesen wäre, dem Bewohnervertreter eine Einflussnahme auf die durch die Maßnahme herbeigeführten Folgen zu ermöglichen, führt die bloße Tatsache der unterlassenen Verständigung nicht per se zu einer Unzulässigkeit der Maßnahme. In einem solchen Fall ist die Maßnahme nur dann für unzulässig zu erklären, wenn sie inhaltlich ungerechtfertigt war. (T4) Bem: Siehe auch RS0124558. (T5) TE OGH 2012-01-25 7 Ob 235/11a Auch TE OGH 2012-01-25 7 Ob 249/11k nur T1 TE OGH 2012-12-19 7 Ob 208/12g nur T1; Beisatz: Ab Kenntnis ist die Unterlassung der Verständigung saniert, sodass die vorangegangene Unzulässigkeit hinsichtlich nachfolgender Zeiträume nicht entgegensteht. (T6) Beisatz: Diese Grundsätze sind auf die Mitteilung nach § 33 Abs 3 UbG zu übertragen. (T7)Beisatz: Diese Grundsätze sind auf die Mitteilung nach Paragraph 33, Absatz 3, UbG zu übertragen. (T7) TE OGH 2013-04-17 7 Ob 59/13x nur: Die Unterlassung der Verständigung ist kein bloßer Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift. Sie bewirkt die Unzulässigkeit der Maßnahme. (T8) Verbessert sich während des bereits gemeldeten Zeitraums der Gesundheitszustand des Kranken so weit, dass die zunächst gerechtfertigte und gemeldete gravierendere Maßnahme durch eine gelindere ersetzt oder die Maßnahme vorübergehend ausgesetzt werden kann, so wird die Freiheitsbeschränkung nur gemildert, nicht vergrößert. Wird die gelindere Maßnahme nicht ihrerseits unverzüglich gemeldet, bewirkt dies keinen Eingriff in die Freiheitsrechte des Kranken, die die Maßnahme unzulässig machen würde. (T9) Beisatz: Hier: Ersatz der Vierpunkt‑Fixierung durch ein Netzbett. (T10) Veröff: SZ 2013/38 TE OGH 2013-11-13 7 Ob 193/13b Auch; Beisatz: Das Unterlassen der Verständigung des Vereins von einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme ist kein bloßer Verstoß gegen Ordnungsvorschriften. Sie bewirkt die Unzulässigkeit der Maßnahme. Die Unzulässigkeit der Maßnahme dauert bis zu dem Zeitpunkt an, in welchem der Verein/Bewohnervertreter tatsächlich Kenntnis von der angegebenen Freiheitsbeschränkung erlangt hat. (T11) Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2016-04-06 7 Ob 21/16p Auch; nur T1; nur T8; Beis wie T11 TE OGH 2017-03-29 7 Ob 233/16i TE OGH 2019-04-24 7 Ob 67/19g Auch TE OGH 2019-06-12 7 Ob 87/19y Beisatz: Die Verständigungspflicht nach § 7 Abs 2 HeimAufG besteht auch bei Verabreichung einer Bedarfsmedikation ("Einmal-Medikation"). (T12)Beisatz: Die Verständigungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 2, HeimAufG besteht auch bei Verabreichung einer Bedarfsmedikation ("Einmal-Medikation"). (T12) TE OGH 2020-10-21 7 Ob 183/20t Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121228

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.