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{'item': '6Ob101/06f; 2Ob172/06t; 6Ob148/08w; 9Ob37/14b; 8Ob69/21m; 3Ob9/23d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121189 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl6Ob101/06f; 2Ob172/06t; 6Ob148/08w; 9Ob37/14b; 8Ob69/21m; 3Ob9/23d NormABGB §1295 Ia3f ABGB §1295 IIcABGB §1295 römisch zwei c ABGB §1295 IIf7f RechtssatzDie Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags (Vasektomie) auf Ersatz des Unterhaltsschadens besteht nicht. Dagegen spricht auch nicht, dass eine generelle Verneinung der ärztlichen Haftung für unerwünschte Nachkommenschaft dazu führen würde, dass weite Bereiche der Fortpflanzungsmedizin und der pränatalen Diagnostik gegenüber Haftungsansprüchen isoliert würden. Abgesehen davon, dass die Haftungsverwirklichung kein Selbstzweck ist, sondern in den von der Gesamtrechtsordnung vorgegebenen Wertungsrahmen eingebettet sein muss, setzt eine Überwälzung eines Aufwands im Wege des Schadenersatzrechts das Vorliegen eines (ersatzfähigen) Schadens im Sinne des § 1293 ABGB voraus. Ein solcher ist in der Geburt eines Kindes im Regelfall aber nach der Wertung der Rechtsordnung gerade nicht zu erblicken.Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags (Vasektomie) auf Ersatz des Unterhaltsschadens besteht nicht. Dagegen spricht auch nicht, dass eine generelle Verneinung der ärztlichen Haftung für unerwünschte Nachkommenschaft dazu führen würde, dass weite Bereiche der Fortpflanzungsmedizin und der pränatalen Diagnostik gegenüber Haftungsansprüchen isoliert würden. Abgesehen davon, dass die Haftungsverwirklichung kein Selbstzweck ist, sondern in den von der Gesamtrechtsordnung vorgegebenen Wertungsrahmen eingebettet sein muss, setzt eine Überwälzung eines Aufwands im Wege des Schadenersatzrechts das Vorliegen eines (ersatzfähigen) Schadens im Sinne des Paragraph 1293, ABGB voraus. Ein solcher ist in der Geburt eines Kindes im Regelfall aber nach der Wertung der Rechtsordnung gerade nicht zu erblicken. EntscheidungstexteTE OGH 2006-09-14 6 Ob 101/06f Veröff: SZ 2006/133 TE OGH 2006-11-30 2 Ob 172/06t Auch; Beisatz: Hier: Geburt eines gesunden Kindes trotz Koagulation der Tube (elektrische Verschweißung der Eileiter). (T1) TE OGH 2008-08-07 6 Ob 148/08w Auch; Beisatz: Hier: Verstoß des behandelnden Arztes gegen die zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit einer Mehrlingsschwangerschaft ausdrückliche Vereinbarung, nur zwei Embryonen einzusetzen. Geburt gesunder Drillinge nach Implantation dreier Embryonen. (T2) TE OGH 2015-01-29 9 Ob 37/14b Auch; nur: Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. (T3) Beisatz: Nur dort, wo ganz besondere Umstände vorliegen, die der typisierten umfassenden Bewertung im Rahmen des familienrechtlichen Verhältnisses nicht entsprechen, kann die schadenersatzrechtliche Ausgleichsfunktion durchdringen. (T4) Bem: Hier: Geburt eines gesunden Kindes trotz Tubensterilisation. (T5) TE OGH 2022-05-25 8 Ob 69/21m nur T3 TE OGH 2023-11-21 3 Ob 9/23d gegenteilig European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121189

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.