RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.09.2006 Geschäftszahl6Ob199/06t; 3Ob8/09m NormERV 2006 §1 Abs3; GOG §89a RechtssatzSeit
- 2006 sieht die ERV 2006 (BGBl II Nr. 481/2005) vor, dass Erledigungen und Beilagen an Einbringer elektronisch zugestellt werden können, „sofern sie (die Einbringer) vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch machen" (§ 1 Abs 3). Diese Formulierung ist weiter gefasst als die Formulierung „Einbringer, die Eingaben elektronisch anbringen". Eine Verbindung zwischen dem Anbringen einer bestimmten Eingabe auf elektronischem Weg und der Zustellung deren Erledigung auf eben diesem Weg sieht die ERV 2006 somit nicht (mehr) vor. Der Umstand, dass die Antragsteller ihre Eingabe nicht auf elektronischem Weg eingebracht haben, stand daher der Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses nicht entgegen. Diese Überlegung gilt insbesondere für Firmenbuchverfahren, kommt in diesen Verfahren doch der automationsunterstützten Datenverarbeitung gesteigerte Bedeutung zu.Seit
- 2006 sieht die ERV 2006 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,) vor, dass Erledigungen und Beilagen an Einbringer elektronisch zugestellt werden können, „sofern sie (die Einbringer) vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch machen" (Paragraph eins, Absatz 3,). Diese Formulierung ist weiter gefasst als die Formulierung „Einbringer, die Eingaben elektronisch anbringen". Eine Verbindung zwischen dem Anbringen einer bestimmten Eingabe auf elektronischem Weg und der Zustellung deren Erledigung auf eben diesem Weg sieht die ERV 2006 somit nicht (mehr) vor. Der Umstand, dass die Antragsteller ihre Eingabe nicht auf elektronischem Weg eingebracht haben, stand daher der Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses nicht entgegen. Diese Überlegung gilt insbesondere für Firmenbuchverfahren, kommt in diesen Verfahren doch der automationsunterstützten Datenverarbeitung gesteigerte Bedeutung zu. EntscheidungstexteTE OGH 2006/09/14 6 Ob 199/06t TE OGH 2009/02/25 3 Ob 8/09m Auch; Beisatz: Die Zustellung des Urteils an den Rechtsvertreter der Kläger auf elektronischem Weg war nach § 89a Abs2 GOG iVm § 1 Abs 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006; BGBlII2005/481, §1 in der damals geltenden Fassung BGBlII 2007/333) zulässig, weil dieser iSd §1 Abs3 leg cit vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch macht. (T1); Beisatz: Darauf, dass er im vorliegenden Verfahren keine Eingaben auf diesem Weg tätigte, kommt es nicht an. (T2) Auch; Beisatz: Die Zustellung des Urteils an den Rechtsvertreter der Kläger auf elektronischem Weg war nach Paragraph 89 a, Abs2 GOG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006; BGBlII2005/481, §1 in der damals geltenden Fassung BGBlII 2007/333) zulässig, weil dieser iSd §1 Abs3 leg cit vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch macht. (T1); Beisatz: Darauf, dass er im vorliegenden Verfahren keine Eingaben auf diesem Weg tätigte, kommt es nicht an. (T2) RechtssatznummerRS0121348
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