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{'item': '2Ob142/06f; 4Ob59/09v; 6Ob220/09k; 2Ob22/12t; 5Ob223/14a; 5Ob97/15y; 6Ob242/15d; 7Ob155/18x; 2Ob36/23t; 10Ob23/24s; 4Ob75/25w; 6Ob78/25a; 6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121395 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl2Ob142/06f; 4Ob59/09v; 6Ob220/09k; 2Ob22/12t; 5Ob223/14a; 5Ob97/15y; 6Ob242/15d; 7Ob155/18x; 2Ob36/23t; 10Ob23/24s; 4Ob75/25w; 6Ob78/25a; 6Ob67/25h NormABGB §879 Abs3 E KSchG §6 Abs1 Z5 KSchG §6 Abs3 E Rechtssatz§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG regelt - abgesehen vom (weiteren) Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln - die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln. Die „generalklauselhafte" Formulierung „Änderung von Zöllen, Änderungen oder Neueinführung von Abgaben, Ausstattungsänderungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften" gestatten dem Verkäufer - im kundenfeindlichsten Sinn ausgelegt -, nicht ausreichend vorausbestimmte Preiserhöhungen vorzunehmen. Im Rahmen der geforderten ex ante-Prüfung (vergleiche 4 Ob 73/03v) muss der Gestaltungsspielraum des Unternehmers aber für den Verbraucher nach den in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG genannten Prämissen und Parametern jedenfalls im Vertrag klar umschrieben sein. Die Klausel ist auch gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, weil der Verkäufer - zufolge der allgemein gehaltenen Formulierungswortwahl - selbst dann unter Umständen zu einer Preiserhöhung (zu Lasten des Verbrauchers) berechtigt wäre, wenn sie (im Extremfall sogar schuldhaft) in Lieferverzug geraten ist und daraus eine zwischenzeitliche Erhöhung ihres Einstandspreises in der Verzugsphase resultiert, die sie aufgrund der Klausel an ihren Kunden weiterreichen dürfte.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG regelt - abgesehen vom (weiteren) Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln - die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln. Die „generalklauselhafte" Formulierung „Änderung von Zöllen, Änderungen oder Neueinführung von Abgaben, Ausstattungsänderungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften" gestatten dem Verkäufer - im kundenfeindlichsten Sinn ausgelegt -, nicht ausreichend vorausbestimmte Preiserhöhungen vorzunehmen. Im Rahmen der geforderten ex ante-Prüfung (vergleiche 4 Ob 73/03v) muss der Gestaltungsspielraum des Unternehmers aber für den Verbraucher nach den in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG genannten Prämissen und Parametern jedenfalls im Vertrag klar umschrieben sein. Die Klausel ist auch gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil der Verkäufer - zufolge der allgemein gehaltenen Formulierungswortwahl - selbst dann unter Umständen zu einer Preiserhöhung (zu Lasten des Verbrauchers) berechtigt wäre, wenn sie (im Extremfall sogar schuldhaft) in Lieferverzug geraten ist und daraus eine zwischenzeitliche Erhöhung ihres Einstandspreises in der Verzugsphase resultiert, die sie aufgrund der Klausel an ihren Kunden weiterreichen dürfte. EntscheidungstexteTE OGH 2006-09-21 2 Ob 142/06f TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v Vgl auch; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Klausel über die Anpassung des Leasingentgelts in AGB für Finanzierungsleasingverträge. Die Klauselgestattet eine Erhöhung des Leasingentgelts auch dann, wenn die Änderung der „Gesamtinvestitionen" ohne Zustimmung des Verbrauchers erfolgte; Leasinggeber und Verkäufer könnten daher einen Vertrag zu Lasten des Verbrauchers schließen. Weiters Intransparenz wegen völliger Konturlosigkeit des Begriffs „Nebenkosten" und wegen Bezugnahme auf zwei einander ausschließende Parameter in der Zinsgleitklausel (Sechs-Monats-Euribor oder Drei-Monats-Euribor) (Klausel 3). (T1) TE OGH 2010-05-19 6 Ob 220/09k Vgl auch; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T2) TE OGH 2013-01-24 2 Ob 22/12t nur: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln. (T3); Veröff: SZ 2013/8nur: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln. (T3); Veröff: SZ 2013/8 TE OGH 2015-01-27 5 Ob 223/14a Auch; Beisatz: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG steht einer Weiterverrechnung des neuen Bauzinses nach § 14 Abs 1 Z 4 WGG nicht entgegen. (T4)Auch; Beisatz: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG steht einer Weiterverrechnung des neuen Bauzinses nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, WGG nicht entgegen. (T4) TE OGH 2015-08-25 5 Ob 97/15y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-12-22 6 Ob 242/15d Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-09-26 7 Ob 155/18x Vgl TE OGH 2023-03-21 2 Ob 36/23t vgl; Beisatz: Hier: Verstoß, weil der Wertsicherungsklausel keine näheren Aussagen dazu zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, welcher Index dem Verbraucherpreisindex „am meisten entspricht“ und wer dies beurteilt. (T5) TE OGH 2024-09-10 10 Ob 23/24s vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-12-16 4 Ob 75/25w nur: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG regelt - abgesehen vom (weiteren) Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln - die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln. Im Rahmen der geforderten ex-ante-Prüfung muss der Gestaltungsspielraum des Unternehmers aber für den Verbraucher nach den in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG genannten Prämissen und Parametern jedenfalls im Vertrag klar umschrieben sein. (T6)nur: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG regelt - abgesehen vom (weiteren) Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln - die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln. Im Rahmen der geforderten ex-ante-Prüfung muss der Gestaltungsspielraum des Unternehmers aber für den Verbraucher nach den in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG genannten Prämissen und Parametern jedenfalls im Vertrag klar umschrieben sein. (T6) TE OGH 2026-03-18 6 Ob 78/25a nur T6 TE OGH 2026-03-18 6 Ob 67/25h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121395

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