OGH Rechtssatz RS0121457 (8Ob78/06p)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121457 Entscheidungsdatum21.09.2006 Geschäftszahl8Ob78/06p; 2Ob117/13i NormVerG 2002 §8 Abs1; ZPO §577 Abs3 RechtssatzBei einem durch die Vereinsstatuten eingerichteten „Schiedsgericht" handelt es sich um kein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO, sondern um eine Schlichtungseinrichtung iSd § 8 Abs 1 VerG 2002, weil der bloße Beitritt zu einem Verein regelmäßig keinen schriftlichen Schiedsvertrag unter Einhaltung der Formvorschriften des § 577 Abs 3 leg cit begründet.Bei einem durch die Vereinsstatuten eingerichteten „Schiedsgericht" handelt es sich um kein Schiedsgericht iSd Paragraphen 577, ff ZPO, sondern um eine Schlichtungseinrichtung iSd Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002, weil der bloße Beitritt zu einem Verein regelmäßig keinen schriftlichen Schiedsvertrag unter Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 577, Absatz 3, leg cit begründet.
EntscheidungstexteTE OGH 2006-09-21 8 Ob 78/06p Veröff: SZ 2006/136 TE OGH 2013-09-19 2 Ob 117/13i Beisatz: Siehe nunmehr Formvorschriften des § 583 Abs 1 ZPO idF SchiedsRÄG 2006. (T1)Beisatz: Siehe nunmehr Formvorschriften des Paragraph 583, Absatz eins, ZPO in der Fassung SchiedsRÄG 2006. (T1) Beisatz: Der auf die §§ 611 und 615 ZPO gestützte grundsätzliche Ausschluss des Rechtswegs in Vereinsstatuten ist unwirksam, wenn das vereinsinterne „Schiedsgericht“ kein solches nach den §§ 577 ff ZPO ist (§ 577 Abs 4 ZPO). (T2)Beisatz: Der auf die Paragraphen 611 und 615 ZPO gestützte grundsätzliche Ausschluss des Rechtswegs in Vereinsstatuten ist unwirksam, wenn das vereinsinterne „Schiedsgericht“ kein solches nach den Paragraphen 577, ff ZPO ist (Paragraph 577, Absatz 4, ZPO). (T2) Beisatz: Wenngleich die (ordentlichen oder Schieds-)Gerichte im Gegensatz zu Schlichtungseinrichtungen zur Entscheidung von Streitigkeiten berufen sind, so sind sie dennoch vom Gesetz auch zur Streitschlichtung berechtigt (§§ 204, 605 ZPO). (T3)Beisatz: Wenngleich die (ordentlichen oder Schieds-)Gerichte im Gegensatz zu Schlichtungseinrichtungen zur Entscheidung von Streitigkeiten berufen sind, so sind sie dennoch vom Gesetz auch zur Streitschlichtung berechtigt (Paragraphen 204, 605, ZPO). (T3)