RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121458 Entscheidungsdatum21.09.2006 Geschäftszahl8Ob78/06p; 8Ob138/08i; 5Ob130/09t; 1Ob121/21g NormVerG 2002 §8 Rechtssatz§ 8 Abs 1 VerG 2002 ist so auszulegen, dass in jenen Fällen, in denen die Schlichtungseinrichtung nach den Vereinsstatuten erst im Anlassfall von den Streitparteien zu konstituieren ist, die sechsmonatige Frist erst zu laufen beginnt, wenn die anrufende Partei die erforderliche Mitwirkung an der Konstituierung dieser Einrichtung leistet. Die bloße Anrufung des im Anlassfall einzurichtenden Schiedsgerichtes ohne statutengemäße Benennung der Schlichtungseinrichtungsmitglieder kann die sechsmonatige Frist des § 8 Abs 1 VerG 2002 noch nicht auslösen.Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 ist so auszulegen, dass in jenen Fällen, in denen die Schlichtungseinrichtung nach den Vereinsstatuten erst im Anlassfall von den Streitparteien zu konstituieren ist, die sechsmonatige Frist erst zu laufen beginnt, wenn die anrufende Partei die erforderliche Mitwirkung an der Konstituierung dieser Einrichtung leistet. Die bloße Anrufung des im Anlassfall einzurichtenden Schiedsgerichtes ohne statutengemäße Benennung der Schlichtungseinrichtungsmitglieder kann die sechsmonatige Frist des Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 noch nicht auslösen. EntscheidungstexteTE OGH 2006-09-21 8 Ob 78/06p Veröff: SZ 2006/136 TE OGH 2009-06-18 8 Ob 138/08i Vgl aber; Beisatz: Als „Anrufung der Schlichtungseinrichtung" iSd § 8 VerG ist schon der nach den Statuten erste Antrag, etwa auch auf Konstituierung einer Schlichtungseinrichtung oder Namhaftmachung von Schiedsrichtern, zu werten, sodass ab diesem Zeitpunkt die Sechsmonatsfrist läuft. (T1)Vgl aber; Beisatz: Als „Anrufung der Schlichtungseinrichtung" iSd Paragraph 8, VerG ist schon der nach den Statuten erste Antrag, etwa auch auf Konstituierung einer Schlichtungseinrichtung oder Namhaftmachung von Schiedsrichtern, zu werten, sodass ab diesem Zeitpunkt die Sechsmonatsfrist läuft. (T1) Bem: Bei der gegenständlichen Entscheidung spielte - anders als bei 8 Ob 78/06p - die Frage einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Konstituierung der Schlichtungseinrichtung keine Rolle. (T2) Bem: Präzisierung hinsichtlich der Gleichstellungsform "Vgl aber" im Juni 2012. (T3) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 130/09t Vgl auch TE OGH 2021-07-21 1 Ob 121/21g Beis wie T1; Beisatz: Generell ist der Schlichtungswerber nur insoweit an der gerichtlichen Geltendmachung gehindert, als das Fehlen einer Schlichtungsentscheidung bei Ablauf der Frist auf ihm zurechenbaren Versäumnissen beruht. (T4) Beisatz: Die Schlichtungseinrichtung hat eine dem Gericht ähnliche Funktion, aus dem Erfordernis der Unbefangenheit der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung ist eine annähernde Äquidistanz zu beiden Parteien des Schlichtungsverfahrens abzuleiten. (T5) Beisatz: Besonderes Gewicht hinsichtlich des Umfangs der Mitwirkungspflicht haben die jeweiligen Vereinsstatuten. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121458
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.