9Ob62/06t
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.09.2006 Geschäftszahl9Ob62/06t NormABGB §182 Abs2 RechtssatzGemäß § 182 Abs 2 ABGB ersetzt der Einzeladoptierende nicht den Elternteil seiner Wahl, sondern jenen, der seinem Geschlecht entspricht. Die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter ist daher rechtlich unmöglich.Gemäß Paragraph 182, Absatz 2, ABGB ersetzt der Einzeladoptierende nicht den Elternteil seiner Wahl, sondern jenen, der seinem Geschlecht entspricht. Die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter ist daher rechtlich unmöglich.
EntscheidungstexteTE OGH 2006/09/27 9 Ob 62/06t Veröff: SZ 2006/140 RechtssatznummerRS0121280