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{'item': 'Bsw14139/03; Bsw19017/16; Bsw80982/12'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126022 Entscheidungsdatum15.10.2020 GeschäftszahlBsw14139/03; Bsw19017/16; Bsw80982/12 Norm7.ZPMRK Art1 RechtssatzDer Begriff „Ausweisung" ist als autonomes Konzept zu verstehen. Von der Ausnahme der Auslieferung abgesehen, stellt jede Maßnahme, mit der ein Fremder zum Verlassen des Territoriums gezwungen wird, in dem er sich rechtmäßig aufhält, eine „Ausweisung" iSd. Art. 1

  1. Prot. EMRK dar. Es besteht kein Zweifel, dass die Außerlandesschaffung des Bf. mit einem Flugzeug als Ausweisung aus Russland zu verstehen ist. Bolat gegen RusslandDer Begriff „Ausweisung" ist als autonomes Konzept zu verstehen. Von der Ausnahme der Auslieferung abgesehen, stellt jede Maßnahme, mit der ein Fremder zum Verlassen des Territoriums gezwungen wird, in dem er sich rechtmäßig aufhält, eine „Ausweisung" iSd. Artikel eins,
  2. Prot. EMRK dar. Es besteht kein Zweifel, dass die Außerlandesschaffung des Bf. mit einem Flugzeug als Ausweisung aus Russland zu verstehen ist. Bolat gegen Russland EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2006-10-05 Bsw 14139/03 Veröff: NL 2006,241 TE AUSL EGMR 2018-05-17 Bsw 19017/16 Auch; nur: Der Begriff „Ausweisung" ist als autonomes Konzept zu verstehen. Von der Ausnahme der Auslieferung abgesehen, stellt jede Maßnahme, mit der ein Fremder zum Verlassen des Territoriums gezwungen wird, in dem er sich rechtmäßig aufhält, eine „Ausweisung" iSd. Art. 1
  3. Prot. EMRK dar. (T1); Veröff: NL 2018,280Auch; nur: Der Begriff „Ausweisung" ist als autonomes Konzept zu verstehen. Von der Ausnahme der Auslieferung abgesehen, stellt jede Maßnahme, mit der ein Fremder zum Verlassen des Territoriums gezwungen wird, in dem er sich rechtmäßig aufhält, eine „Ausweisung" iSd. Artikel eins,
  4. Prot. EMRK dar. (T1); Veröff: NL 2018,280 TE AUSL 2020-10-15 Bsw 80982/12 Beisatz: Die Garantien des Art 1
  5. ZPMRK sind nur auf Fremde anwendbar, „die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten“, der dieses Protokoll ratifiziert hat. Im vorliegenden Fall kamen die Bf nach Rumänien, um ihre universitären Studien fortzusetzen und hatten für diesen Zweck Visa zu einem dauerhaften Aufenthalt erlangt. Sie hielten sich daher rechtmäßig in Rumänien auf, als die Ausweisungsverfahren gegen sie eingeleitet wurden. Da ihnen somit die Ausweisung zu einem Zeitpunkt drohte, zu dem sie rechtmäßig in Rumänien aufhältige Fremde waren, ist Art 1
  6. ZPMRK anwendbar. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T2)Beisatz: Die Garantien des Artikel eins,
  7. ZPMRK sind nur auf Fremde anwendbar, „die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten“, der dieses Protokoll ratifiziert hat. Im vorliegenden Fall kamen die Bf nach Rumänien, um ihre universitären Studien fortzusetzen und hatten für diesen Zweck Visa zu einem dauerhaften Aufenthalt erlangt. Sie hielten sich daher rechtmäßig in Rumänien auf, als die Ausweisungsverfahren gegen sie eingeleitet wurden. Da ihnen somit die Ausweisung zu einem Zeitpunkt drohte, zu dem sie rechtmäßig in Rumänien aufhältige Fremde waren, ist Artikel eins,
  8. ZPMRK anwendbar. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T2) Anm: Veröff: NL 2020,375Anmerkung, Veröff: NL 2020,375 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2006:RS0126022

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.