RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121432 Entscheidungsdatum11.10.2006 Geschäftszahl7Ob78/06f; 1Ob241/06g; 10Ob79/07a; 5Ob288/08a; 6Ob104/09a; 2Ob73/10i; 1Ob146/15z NormABGB §1096 E; KSchG §9 Abs1 RechtssatzGemäß § 9 Abs 1 KSchG in der Fassung des GewRÄG, BGBl I 2001/48, können Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Der Klammerausdruck war in der alten Fassung nicht enthalten, sodass allgemein die Auffassung vertreten wurde, dass von § 9 KSchG alle gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, die für Verbrauchergeschäfte beachtlich sein können, umfasst werden, also auch der Anspruch nach § 1096 ABGB. Diese Ansicht ist auch für § 9 KSchG nF aufrecht zu erhalten, da sich kein Hinweis darauf ergibt, dass der Gesetzgeber eine Einschränkung des Konsumentenschutzes habe vornehmen wollen. Konsequenterweise ist daher auch die Erhaltungspflicht des Vermieters Ausdruck seiner bestandrechtlichen Gewährleistungspflicht und damit einem Konsumenten gegenüber nicht generell ausschließbar. Muss nämlich der Vermieter das Mietzinsminderungsrecht gegen sich wirken lassen, wenn die Bestandsache während der Bestandzeit ohne Verschulden des Mieters derart mangelhaft wird, dass es zum bedungenen Gebrauch nicht taugt, so ist dies nur das Druckmittel zur Durchsetzung von Erhaltungsmaßnahmen, also der Gewährleistungspflicht gegen den Vermieter. Bei vereinbarter genereller Erhaltungspflicht des Mieters wird dieses Gewährleistungsrecht ausgeschlossen, indem der Mieter selbst zur Erhaltung des vereinbarten und ordnungsgemäßen Gebrauchs verpflichtet wird. Nach der Klausel kann daher der Zustand, bei dem das Zinsminderungsrecht zum Tragen käme, niemals eintreten. Gewährleistungsansprüche können aber vor Kenntnis des Mangels einem Konsumenten gegenüber nach § 9 Abs 1 KSchG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Dem Verbraucher kann daher die Erhaltungspflicht des bedungenen Zustandes nicht übertragen werden, auch wenn ein höherer Mietzins zulässigerweise hätte verlangt werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, KSchG in der Fassung des GewRÄG, BGBl römisch eins 2001/48, können Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (Paragraphen 922 bis 933 ABGB) vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Der Klammerausdruck war in der alten Fassung nicht enthalten, sodass allgemein die Auffassung vertreten wurde, dass von Paragraph 9, KSchG alle gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, die für Verbrauchergeschäfte beachtlich sein können, umfasst werden, also auch der Anspruch nach Paragraph 1096, ABGB. Diese Ansicht ist auch für Paragraph 9, KSchG nF aufrecht zu erhalten, da sich kein Hinweis darauf ergibt, dass der Gesetzgeber eine Einschränkung des Konsumentenschutzes habe vornehmen wollen. Konsequenterweise ist daher auch die Erhaltungspflicht des Vermieters Ausdruck seiner bestandrechtlichen Gewährleistungspflicht und damit einem Konsumenten gegenüber nicht generell ausschließbar. Muss nämlich der Vermieter das Mietzinsminderungsrecht gegen sich wirken lassen, wenn die Bestandsache während der Bestandzeit ohne Verschulden des Mieters derart mangelhaft wird, dass es zum bedungenen Gebrauch nicht taugt, so ist dies nur das Druckmittel zur Durchsetzung von Erhaltungsmaßnahmen, also der Gewährleistungspflicht gegen den Vermieter. Bei vereinbarter genereller Erhaltungspflicht des Mieters wird dieses Gewährleistungsrecht ausgeschlossen, indem der Mieter selbst zur Erhaltung des vereinbarten und ordnungsgemäßen Gebrauchs verpflichtet wird. Nach der Klausel kann daher der Zustand, bei dem das Zinsminderungsrecht zum Tragen käme, niemals eintreten. Gewährleistungsansprüche können aber vor Kenntnis des Mangels einem Konsumenten gegenüber nach Paragraph 9, Absatz eins, KSchG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Dem Verbraucher kann daher die Erhaltungspflicht des bedungenen Zustandes nicht übertragen werden, auch wenn ein höherer Mietzins zulässigerweise hätte verlangt werden können. EntscheidungstexteTE OGH 2006-10-11 7 Ob 78/06f TE OGH 2007-03-27 1 Ob 241/06g Auch TE OGH 2007-10-09 10 Ob 79/07a Auch; Veröff: SZ 2007/154 TE OGH 2009-04-14 5 Ob 288/08a Vgl aber; Beisatz: Die sogenannten „Klauselentscheidungen" 7 Ob 78/06f und 1 Ob 241/06g hatten die Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit von Vertragsklauseln in Vertragsformblättern zum Gegenstand, mit denen dem Mieter generell die Verpflichtung zur Erhaltung des Bestandobjekts auferlegt werden sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Verbandsprozess (im Gegensatz zur jeweiligen Vertragsauslegung im Einzelfall) spezifische Prüfungskriterien gelten. (T1) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 104/09a Vgl auch; Bem: Hier: „Ausmalverpflichtung" bei Beendigung des Mietverhältnisses im Vollanwendungsbereich des MRG wurde als unzulässig iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt - Individualverfahren. (T2)Vgl auch; Bem: Hier: „Ausmalverpflichtung" bei Beendigung des Mietverhältnisses im Vollanwendungsbereich des MRG wurde als unzulässig iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB beurteilt - Individualverfahren. (T2) TE OGH 2010-12-22 2 Ob 73/10i Vgl; Vgl Bem wie T2 TE OGH 2015-12-22 1 Ob 146/15z Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121432
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