RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121435 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl7Ob78/06f; 7Ob201/05t; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 7Ob82/07w; 7Ob151/07t; 7Ob263/07p; 2Ob1/09z; 3Ob73/16f; 4Ob202/16h; 8Ob132/15t; 1Ob201/20w; 8Ob74/24a NormKSchG §10 Abs3 RechtssatzNach § 10 Abs 3 KSchG darf die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Wird nun wie hier vereinbart, dass nicht in den Mietvertrag aufgenommene Vereinbarungen des Vermieters, seien dies nun schriftliche oder mündliche, nicht gelten, so liegt darin auch ein Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG, weil die Erklärung des Vermieters außerhalb eines bestimmten schriftlichen Vertragswerks als unwirksam definiert werden soll (hier: Mietvertragsformulare eines Hausverwaltungsunternehmen).Nach Paragraph 10, Absatz 3, KSchG darf die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Wird nun wie hier vereinbart, dass nicht in den Mietvertrag aufgenommene Vereinbarungen des Vermieters, seien dies nun schriftliche oder mündliche, nicht gelten, so liegt darin auch ein Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz 3, KSchG, weil die Erklärung des Vermieters außerhalb eines bestimmten schriftlichen Vertragswerks als unwirksam definiert werden soll (hier: Mietvertragsformulare eines Hausverwaltungsunternehmen). EntscheidungstexteTE OGH 2006-10-11 7 Ob 78/06f TE OGH 2006-12-11 7 Ob 201/05t Vgl auch; nur: Nach § 10 Abs 3 KSchG darf die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. (T1)Vgl auch; nur: Nach Paragraph 10, Absatz 3, KSchG darf die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. (T1) Beisatz: Hier: AGB-Klausel eines Elektrounternehmens, die mündliche Auskünfte und Zusagen oder Angaben in Prospekten, Preislisten etc für unverbindlich erklärt. (T2) TE OGH 2007-01-17 7 Ob 131/06z Auch; nur T1; Beisatz: Diese Bestimmung will Verbraucher davor schützen, durch bestimmte mündliche Zusagen zum Vertragsschluss oder zur Unterfertigung eines Antrages bewegt zu werden und sich dann auf eine solche formlose Zusage nicht berufen zu können. (T3) Beisatz: Hier: Klausel, die zur Gültigkeit einer Erklärung Schriftlichkeit und firmenmäßige Zeichnung fordert. (T4) Veröff: SZ 2007/2 TE OGH 2007-01-17 7 Ob 140/06y Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2007-01-17 7 Ob 173/06a Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2007-06-20 7 Ob 82/07w Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Klausel, die zur Gültigkeit einer Erklärung Schriftlichkeit fordert. (T5) TE OGH 2007-10-17 7 Ob 151/07t Auch; Beis wie T4 TE OGH 2008-01-23 7 Ob 263/07p Auch; Beis wie T4 TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Vgl; Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2016-05-18 3 Ob 73/16f Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2016-12-20 4 Ob 202/16h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-01-27 8 Ob 132/15t Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Klausel, wonach der Kunde den Vertrag auf einen Dritten übertragen kann, sofern der Unternehmer schriftlich zustimmt. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag liegt grundsätzlich im Interesse des Verbrauchers und wird behindert, wenn der Unternehmer einen Formvorbehalt setzt. (T6) TE OGH 2021-05-18 1 Ob 201/20w Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 19] – Verbandsprozess. Eine Klausel, nach der das Unternehmen Informationen an den Verbraucher ausschließlich auf elektronischem Weg erteilt, ist für den Verbraucher nachteilig und verstößt daher gegen § 10 Abs 3 KSchG. (T7)Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 19] – Verbandsprozess. Eine Klausel, nach der das Unternehmen Informationen an den Verbraucher ausschließlich auf elektronischem Weg erteilt, ist für den Verbraucher nachteilig und verstößt daher gegen Paragraph 10, Absatz 3, KSchG. (T7) TE OGH 2025-02-27 8 Ob 74/24a Beisatz: Hier: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern für den Abschluss von Wohnungsmietverträgen im Teilanwendungsbereich des MRG (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121435
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