;
Abs1;
Abs3;
Erachtet das Gericht die (zulässigerweise) vor der HV abgegebene Entschlagungserklärung eines Zeugen für nicht unmissverständlich oder endgültig, oder werden im Antrag auf Vernehmung des Zeugen Anhaltspunkte vorgebracht, welche dessen nunmehrige Aussagebereitschaft plausibel erscheinen lassen, hat deren Abklärung nach § 248 Abs 1 erster Satz
- gegebenenfalls nach § 250 Abs 3
- in der HV zu erfolgen. Geschieht dies nicht, schlägt aus Fairnessgründen jeder Zweifel am Inhalt der Erklärung zu Gunsten eines Entschlagungsverzichts aus.Erachtet das Gericht die (zulässigerweise) vor der HV abgegebene Entschlagungserklärung eines Zeugen für nicht unmissverständlich oder endgültig, oder werden im Antrag auf Vernehmung des Zeugen Anhaltspunkte vorgebracht, welche dessen nunmehrige Aussagebereitschaft plausibel erscheinen lassen, hat deren Abklärung nach Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz
- gegebenenfalls nach Paragraph 250, Absatz 3,
- in der HV zu erfolgen. Geschieht dies nicht, schlägt aus Fairnessgründen jeder Zweifel am Inhalt der Erklärung zu Gunsten eines Entschlagungsverzichts aus. EntscheidungstexteTE OGH 2006-10-11 13 Os 131/05x TE OGH 2008-04-24 13 Os 5/08x Vgl; Beisatz: Die § 151 Abs 1 Z 3
aF ersetzende Vorschrift des § 155 Abs 1 Z 4
stellt keine gerade dem Schutz des Zeugen verpflichtete Anordnung dar (WK-
Mit Blick auf das Grundrecht nach Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK wäre eine Abstandnahme von der Befragung des Zeugen nur aufgrund einer vom erkennenden Gericht selbst unter Gelegenheit der Parteien - allenfalls auf schonende Weise (§ 250 Abs 3
) - teilzunehmen ermittelten Aussageunfähigkeit oder der Erklärung des Zeugen zulässig, auf das ihm nach § 156 Abs 1 Z 1
zustehende Recht, nicht aussagen zu müssen, nicht zu verzichten. (T1)Vgl; Beisatz: Die Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer 3,
aF ersetzende Vorschrift des Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 4,
stellt keine gerade dem Schutz des Zeugen verpflichtete Anordnung dar (WK-
Paragraph 151, Rz 28 ff). Mit Blick auf das Grundrecht nach Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, MRK wäre eine Abstandnahme von der Befragung des Zeugen nur aufgrund einer vom erkennenden Gericht selbst unter Gelegenheit der Parteien - allenfalls auf schonende Weise (Paragraph 250, Absatz 3,
) - teilzunehmen ermittelten Aussageunfähigkeit oder der Erklärung des Zeugen zulässig, auf das ihm nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins,
zustehende Recht, nicht aussagen zu müssen, nicht zu verzichten. (T1) TE OGH 2013-08-27 14 Os 76/13b Vgl auch TE OGH 2015-08-04 14 Os 71/15w Auch TE OGH 2018-08-23 12 Os 43/18t Vgl; nur: Ob die Erklärung ausreichend, unbedenklich und endgültig ist, obliegt der Beurteilung durch das Gericht. (T2) TE OGH 2019-04-10 15 Os 27/19p Beis wie T1 TE OGH 2019-09-11 15 Os 93/19v Vgl TE OGH 2022-02-16 13 Os 127/21g Vgl; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121344
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.