OGH Rechtssatz RS0121304 (6Ob178/06d u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121304 Entscheidungsdatum26.06.2025 Geschäftszahl6Ob178/06d; 1Ob189/18b; 10Ob6/25t NormABGB §145 ABGB §176 C ABGB idFd KindNamRÄG 2013 §178 ABGB idFd KindNamRÄG 2013 §181 AußStrG 2005 §2 IE1 AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC1 RechtssatzDie zweitinstanzliche Rechtsprechung geht davon aus, dass in einem Verfahren, in dem dem bisher mit der Obsorge betrauten Elternteilen diese entzogen werden soll, sämtlichen Großelternteilen Beteiligtenstellung und somit auch Rekurslegitimation zukommt (EFSlg 92.891, 100.187, 104.206, 107.703). Dies lässt sich aber jedenfalls für ein Verfahren nicht sagen, in dem die Frage der Obsorge zwischen den beiden Elternteilen strittig ist. Im Hinblick auf die Vorrangstellung des anderen Elternteils kommt den Großeltern keine eigene Verfahrensstellung zu; sie könnten lediglich angehört werden. Erst wenn sich herausstellen sollte, dass beide Elternteile nicht imstande sind, die Obsorge zum Wohl des Kindes auszuüben, also eine dritte Person (dann aber vorrangig die Großeltern) damit betraut werden müsste, käme eine Parteienstellung der Großeltern in Betracht.
EntscheidungstexteTE OGH 2006-10-12 6 Ob 178/06d TE OGH 2018-11-21 1 Ob 189/18b Auch; nur: Erst wenn sich herausstellen sollte, dass beide Elternteile nicht imstande sind, die Obsorge zum Wohl des Kindes auszuüben, also eine dritte Person (dann aber vorrangig die Großeltern) damit betraut werden müsste, käme eine Parteienstellung der Großeltern in Betracht. (T1) Beisatz: Das materielle Recht (§ 178 ABGB) schützt die Stellung der Großeltern (erst), wenn nicht der andere Elternteil betraut wird oder auch dieser verhindert ist (so schon 5 Ob 68/15h mwN). (T2)Beisatz: Das materielle Recht (Paragraph 178, ABGB) schützt die Stellung der Großeltern (erst), wenn nicht der andere Elternteil betraut wird oder auch dieser verhindert ist (so schon 5 Ob 68/15h mwN). (T2) TE OGH 2025-06-26 10 Ob 6/25t Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121304