RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121302 Entscheidungsdatum19.11.2025 Geschäftszahl6Ob229/06d; 6Ob16/07g; 10Ob7/07p; 7Ob237/07i; 1Ob156/10p (1Ob157/10k); 7Ob102/11t; 7Ob34/17a; 7Ob134/17g; 7Ob151/17g; 8Ob111/18h; 7Ob38/21w; 7Ob38/23y; 7Ob161/23m; 7Ob27/24g; 7Ob93/25i; 7Ob152/25s; 7Ob187/25p NormEO §382b Abs1 EO §382e Abs1 EO §382c RechtssatzDie mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Die Wegweisung darf in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein. Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte. EntscheidungstexteTE OGH 2006-10-12 6 Ob 229/06d TE OGH 2007-03-16 6 Ob 16/07g Auch; Beisatz: Die Ausübung von „Psychoterror" rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird - sonst würde diese Ausnahmeregelung zu einer Routinemaßnahme in einem Großteil aller Scheidungsverfahren. (T1)Auch; Beisatz: Die Ausübung von „Psychoterror" rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird - sonst würde diese Ausnahmeregelung zu einer Routinemaßnahme in einem Großteil aller Scheidungsverfahren. (T1) TE OGH 2007-02-27 10 Ob 7/07p Beisatz: Im vorliegenden Fall hat sich die Antragstellerin keineswegs nur auf die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung, sondern auf das auch zuletzt gezeigte gewalttätige Verhalten des Antragsgegners berufen. Sollten sämtliche Behauptungen ihres Sicherungsantrags tatsächlich zutreffen, liegt daher nach den dargestellten Grundsätzen (zumindest) „Psychoterror" vor, der die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens bewirkt. (T2) TE OGH 2007-11-16 7 Ob 237/07i Beis wie T1 TE OGH 2010-12-15 1 Ob 156/10p nur: Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte. (T3) TE OGH 2011-07-06 7 Ob 102/11t Auch; nur T3 TE OGH 2017-05-17 7 Ob 34/17a Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bis zu rund 150 (grundlose) Anrufe in der Nacht / in den frühen Morgenstunden gehen weit über die bei einem Scheidungsverfahren üblicherweise eintretenden Beeinträchtigungen und nervlichen Belastungen hinaus. (T4) TE OGH 2017-09-21 7 Ob 134/17g Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2017-10-18 7 Ob 151/17g Vgl aber; Beisatz: Das vom Antragsgegner zu verantwortende Überwachen und Ausspionieren der Telefonkontakte der Antragstellerin und seine „Beweismittelbeschaffungen“(hier: als Tonaufnahmegerät verwendetes, verstecktes Mobiltelefon in der Ehewohnung, Entnehmen von Haaren von der Haarbürste für einen Suchtmitteltest) stellen schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre eines Ehegatten dar, die auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu tolerieren sind. (T5) TE OGH 2018-09-24 8 Ob 111/18h Auch; nur T3 TE OGH 2021-04-28 7 Ob 38/21w Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2023-03-22 7 Ob 38/23y Beisatz wie T1 Beisatz: hier: Erlassung einer EV nach § 382c und § 382d EO wegen Überwachung eines getrennt lebenden Ehegatten durch Voicerecorder, Kamera und Peilsender zur Beweiserlangung im Scheidungsverfahren (vermuteter Ehebruch). (T6)Beisatz: hier: Erlassung einer EV nach Paragraph 382 c und Paragraph 382 d, EO wegen Überwachung eines getrennt lebenden Ehegatten durch Voicerecorder, Kamera und Peilsender zur Beweiserlangung im Scheidungsverfahren (vermuteter Ehebruch). (T6) Beisatz: Hier: § 382c und § 382d EO idF GREx, BGBl. I Nr. 86/2021. (T7)Beisatz: Hier: Paragraph 382 c und Paragraph 382 d, EO in der Fassung GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,. (T7) Anm: So bereits 7 Ob 151/17g.Anmerkung, So bereits 7 Ob 151/17g. TE OGH 2023-10-24 7 Ob 161/23m vgl; Beisatz nur wie T1 TE OGH 2024-03-06 7 Ob 27/24g vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-06-25 7 Ob 93/25i Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-09-25 7 Ob 152/25s Beisatz wie T1 TE OGH 2025-11-19 7 Ob 187/25p Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121302
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.