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{'item': '1Ob169/06v; 10Ob45/14m; 1Ob124/15i; 1Ob127/15f; 1Ob27/21h; 9Ob58/22b; 1Ob100/24y; 7Ob20/25d; 9Ob49/25h; 1Ob59/25w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121625 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl1Ob169/06v; 10Ob45/14m; 1Ob124/15i; 1Ob127/15f; 1Ob27/21h; 9Ob58/22b; 1Ob100/24y; 7Ob20/25d; 9Ob49/25h; 1Ob59/25w NormABGB §364 Abs2 B1 WRG §39 Abs1 RechtssatzNach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser kann eine auf § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme - wenn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge - beeinträchtigten Nachbarn als Eigentümer eines unverbauten, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücks nur dann scheitern, wenn dessen Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen ist. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück eines Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe.Nach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser kann eine auf Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme - wenn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge - beeinträchtigten Nachbarn als Eigentümer eines unverbauten, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücks nur dann scheitern, wenn dessen Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen ist. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück eines Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe. EntscheidungstexteTE OGH 2006-10-17 1 Ob 169/06v Veröff: SZ 2006/152 TE OGH 2014-08-26 10 Ob 45/14m Auch; Beisatz: Hier: Leichte Verschlechterung der Abflussverhältnisse zulasten des Nachbarn bei Starkregen, wie er im Durchschnitt alle fünf Jahre zu erwarten ist, ohne dass Erosion oder andere Schäden eingetreten wären. Die Klagsabweisung wegen bloß geringfügiger Beeinträchtigung der Interessen des Klägers war jedenfalls vertretbar. (T1) TE OGH 2015-08-27 1 Ob 124/15i Vgl TE OGH 2015-11-24 1 Ob 127/15f Vgl auch; Veröff: SZ 2015/127 TE OGH 2021-04-21 1 Ob 27/21h Auch TE OGH 2022-11-24 9 Ob 58/22b Vgl TE OGH 2024-10-09 1 Ob 100/24y vgl; Beisatz: Unmittelbare Einwirkungen mit nur geringfügigen Auswirkungen auf das betroffene Grundstück können demnach nicht mit Unterlassungsklage (Eigentumsfreiheitsklage) abgewehrt werden. (T2) Beisatz: Ob die Auswirkungen auf ein Grundstück bloß geringfügig sind und für die klagende Partei keine nennenswerten Nachteile entstehen, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T3) TE OGH 2025-03-19 7 Ob 20/25d Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-05-27 9 Ob 49/25h Beisatz wie T3 TE OGH 2025-09-09 1 Ob 59/25w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121625

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.