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OGH Rechtssatz RS0121528 (1Ob190/06g u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121528 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl1Ob190/06g; 10Ob21/08y; 4Ob217/09d; 6Ob198/10a; 4Ob199/10h; 4Ob169/13a; 2Ob71/14a; 4Ob101/14b; 4Ob115/17s; 1Ob168/21v; 5Ob228/23z NormEheG §69 Abs3 EheG §71 ZPO §266 B ZPO §272 C RechtssatzBei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 69 Abs 3 EheG hat grundsätzlich der klagende geschiedene Ehegatte unzureichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten als Voraussetzung des Eingreifens der subsidiären Unterhaltspflicht des Prozessgegners zu behaupten und zu beweisen. Lediglich im Fall unverhältnismäßiger Schwierigkeiten für den Unterhaltskläger, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, und einer nach den Umständen des Einzelfalls größeren Nähe des Prozessgegners zum Beweis trifft insofern diesen die Behauptungs- und Beweislast.Bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gemäß Paragraph 69, Absatz 3, EheG hat grundsätzlich der klagende geschiedene Ehegatte unzureichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten als Voraussetzung des Eingreifens der subsidiären Unterhaltspflicht des Prozessgegners zu behaupten und zu beweisen. Lediglich im Fall unverhältnismäßiger Schwierigkeiten für den Unterhaltskläger, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, und einer nach den Umständen des Einzelfalls größeren Nähe des Prozessgegners zum Beweis trifft insofern diesen die Behauptungs- und Beweislast.

EntscheidungstexteTE OGH 2006-10-17 1 Ob 190/06g Veröff: SZ 2006/154 TE OGH 2009-05-12 10 Ob 21/08y Vgl; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T1) Veröff: SZ 2009/66 TE OGH 2010-01-19 4 Ob 217/09d Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Beweislastumkehr bei „tief in die Sphäre einer Partei hineinführenden" Umständen ist, dass derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt. (T2) TE OGH 2010-10-11 6 Ob 198/10a Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2010-12-15 4 Ob 199/10h Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 Veröff: SZ 2010/157 TE OGH 2013-11-19 4 Ob 169/13a Vgl auch TE OGH 2014-04-28 2 Ob 71/14a Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2014-07-17 4 Ob 101/14b Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-07-27 4 Ob 115/17s Vgl; Beisatz: Ob diese Rechtsprechung aufrecht zu erhalten ist, wurde offen gelassen. (T3) Beisatz: Eine allgemeine Beweislastverschiebung wegen Beweisvereitelung ist abzulehnen. (T4) TE OGH 2021-11-16 1 Ob 168/21v Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2024-05-28 5 Ob 228/23z vgl; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121528

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.