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9ObA131/05p

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.10.2006 Geschäftszahl9ObA131/05p NormABGB §1160; ABGB §1447 Jb; AngG §22; VBG §33a RechtssatzVerweigert der Dienstgeber trotz Begehrens des Dienstnehmers die Gewährung von Freizeit während der Kündigungsfrist (§ 1160 ABGB, § 22 AngG, § 33a VBG), ist der Dienstnehmer nicht allein auf das risikoträchtige eigenmächtige Fernbleiben zu verweisen, sondern es gebührt ihm eine Entschädigung des Freistellungsanspruchs als Vorteilsausgleichung in Geld. Die Höhe des Ersatzanspruchs richtet sich nach dem konkreten Entgelt für die Zeiten, in denen der Dienstnehmer bezahlten Sonderurlaub hätte konsumieren können.Verweigert der Dienstgeber trotz Begehrens des Dienstnehmers die Gewährung von Freizeit während der Kündigungsfrist (Paragraph 1160, ABGB, Paragraph 22, AngG, Paragraph 33 a, VBG), ist der Dienstnehmer nicht allein auf das risikoträchtige eigenmächtige Fernbleiben zu verweisen, sondern es gebührt ihm eine Entschädigung des Freistellungsanspruchs als Vorteilsausgleichung in Geld. Die Höhe des Ersatzanspruchs richtet sich nach dem konkreten Entgelt für die Zeiten, in denen der Dienstnehmer bezahlten Sonderurlaub hätte konsumieren können.

EntscheidungstexteTE OGH 2006/10/18 9 ObA 131/05p Veröff: SZ 2006/158 RechtssatznummerRS0121537

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