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{'item': ['2Ob75/06b', '2Ob38/08i', '2Ob141/11s', '1Ob45/15x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121425 Entscheidungsdatum19.10.2006 Geschäftszahl2Ob75/06b; 2Ob38/08i; 2Ob141/11s; 1Ob45/15x NormASVG §333; ASVG §335; BIG-Gesetz §2 Abs2; SchOG §78 Abs1; SchOG §78 Abs2 RechtssatzHöhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß § 78 Abs 1 und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen", woraus bereits ersichtlich ist, dass der Bund gesetzlicher Schulerhalter, gleichzeitig aber auch Träger der Ausbildung, in dessen Vollzugsbereich Ausbildungsleistungen erbracht werden, ist. Er steht demnach, soweit es um die Anwendung der §§ 333, 334 und 335 Abs 1 und 2 ASVG geht, dem Dienstgeber gleich (§ 335 Abs 3 ASVG). Ihm kommen daher auch die Haftungsprivilegien der §§ 333ff ASVG zugute (vgl 1 Ob 337/98k). Auch der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, die zur Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und dessen Einrichtungen verpflichtet ist, gebührt dieses Haftungsprivileg. Sie tritt von Gesetzes wegen in alle die Liegenschaften betreffenden (privatrechtlichen) Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedurfte.Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß Paragraph 78, Absatz eins und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen", woraus bereits ersichtlich ist, dass der Bund gesetzlicher Schulerhalter, gleichzeitig aber auch Träger der Ausbildung, in dessen Vollzugsbereich Ausbildungsleistungen erbracht werden, ist. Er steht demnach, soweit es um die Anwendung der Paragraphen 333, 334 und 335 Absatz eins und 2 ASVG geht, dem Dienstgeber gleich (Paragraph 335, Absatz 3, ASVG). Ihm kommen daher auch die Haftungsprivilegien der Paragraphen 333 f, f, ASVG zugute vergleiche 1 Ob 337/98k). Auch der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, die zur Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und dessen Einrichtungen verpflichtet ist, gebührt dieses Haftungsprivileg. Sie tritt von Gesetzes wegen in alle die Liegenschaften betreffenden (privatrechtlichen) Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedurfte. EntscheidungstexteTE OGH 2006-10-19 2 Ob 75/06b Veröff: SZ 2006/159 TE OGH 2008-05-29 2 Ob 38/08i Vgl; Veröff: SZ 2008/75 TE OGH 2012-05-15 2 Ob 141/11s Vgl; nur: Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß § 78 Abs 1 und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen". (T1); Beisatz: Höhere Bundeslehranstalten für wirtschaftliche Berufe sind berufsbildende höhere Schulen iSd § 78 Schulorganisationsgesetzes. Die Reifeprüfung an einer solchen Schule berechtigt nicht nur zum Besuch einer Hochschule und zum Studium an Fachhochschulen und Akademien, sondern ersetzt auch die Lehrabschlussprüfung in verschiedenen Lehrberufen. (T2)Vgl; nur: Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß Paragraph 78, Absatz eins und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen". (T1); Beisatz: Höhere Bundeslehranstalten für wirtschaftliche Berufe sind berufsbildende höhere Schulen iSd Paragraph 78, Schulorganisationsgesetzes. Die Reifeprüfung an einer solchen Schule berechtigt nicht nur zum Besuch einer Hochschule und zum Studium an Fachhochschulen und Akademien, sondern ersetzt auch die Lehrabschlussprüfung in verschiedenen Lehrberufen. (T2) TE OGH 2015-04-23 1 Ob 45/15x nur: Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß § 78 Abs 1 und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen", woraus bereits ersichtlich ist, dass der Bund gesetzlicher Schulerhalter, gleichzeitig aber auch Träger der Ausbildung, in dessen Vollzugsbereich Ausbildungsleistungen erbracht werden, ist. (T3)nur: Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß Paragraph 78, Absatz eins und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen", woraus bereits ersichtlich ist, dass der Bund gesetzlicher Schulerhalter, gleichzeitig aber auch Träger der Ausbildung, in dessen Vollzugsbereich Ausbildungsleistungen erbracht werden, ist. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121425

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.