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{'item': ['10Ob57/06i', '6Ob116/07p', '6Ob276/07t', '2Ob263/09d', '5Ob22/15v', '2Ob4/16a', '9Ob64/17b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121579 Entscheidungsdatum24.10.2006 Geschäftszahl10Ob57/06i; 6Ob116/07p; 6Ob276/07t; 2Ob263/09d; 5Ob22/15v; 2Ob4/16a; 9Ob64/17b NormÄrzteG §58a Rechtssatz§ 58a ÄrzteG hat den Zweck, dass nach Behandlungsfehlern geführte Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen den „Ablauf" der Verjährung hemmen. Ungeachtet der Verwendung des Begriffes „Ablauf" in den Gesetzesmaterialien wird inhaltlich eine Fortlaufshemmung normiert. Der im letzten Satz genannte 18-Monats-Zeitraum „nach Beginn des Laufes dieser Hemmungsfrist" ist im Zusammenhang mit dem ersten Teil des Satzes offenbar so zu verstehen, dass die Hemmung ab ihrem Eintritt höchstens 18 Monate dauern darf.Paragraph 58 a, ÄrzteG hat den Zweck, dass nach Behandlungsfehlern geführte Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen den „Ablauf" der Verjährung hemmen. Ungeachtet der Verwendung des Begriffes „Ablauf" in den Gesetzesmaterialien wird inhaltlich eine Fortlaufshemmung normiert. Der im letzten Satz genannte 18-Monats-Zeitraum „nach Beginn des Laufes dieser Hemmungsfrist" ist im Zusammenhang mit dem ersten Teil des Satzes offenbar so zu verstehen, dass die Hemmung ab ihrem Eintritt höchstens 18 Monate dauern darf. EntscheidungstexteTE OGH 2006-10-24 10 Ob 57/06i Beisatz: § 58a ÄrzteG ist gemäß § 49 Abs1 B-VG am

  1. 2001 in Kraft getreten. Spezielle Übergangsbestimmungen für die Regelung sind in der
  2. Ärztegesetz-Novelle nicht enthalten. Daraus ist zu schließen, dass die Hemmung gemäß § 58a ÄrzteG bei einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist eintreten kann. (T1)Beisatz: Paragraph 58 a, ÄrzteG ist gemäß Paragraph 49, Abs1 B-VG am
  3. 2001 in Kraft getreten. Spezielle Übergangsbestimmungen für die Regelung sind in der
  4. Ärztegesetz-Novelle nicht enthalten. Daraus ist zu schließen, dass die Hemmung gemäß Paragraph 58 a, ÄrzteG bei einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist eintreten kann. (T1) TE OGH 2007-07-13 6 Ob 116/07p Ähnlich; Beisatz: Hier: Klägerin überreichte nach Zustellung der abweislichen Entscheidung der Schlichtungsstelle innerhalb eines Monats die vorliegende Schadenersatzklage - Verjährung verneint. (T2) TE OGH 2008-01-24 6 Ob 276/07t Auch TE OGH 2010-06-17 2 Ob 263/09d Auch; Beisatz: Gehen die Verhandlungen oder reicht das Verfahren vor der Schlichtungsstelle oder beim Patientenanwalt über die Frist von 18 Monaten hinaus, ist nach allgemeinen Grundsätzen überdies von einer Ablaufhemmung auszugehen. (T3) TE OGH 2015-02-24 5 Ob 22/15v Vgl auch TE OGH 2016-02-25 2 Ob 4/16a Auch; nur: § 58a ÄrzteG hat den Zweck, dass nach Behandlungsfehlern geführte Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen den „Ablauf" der Verjährung hemmen. Ungeachtet der Verwendung des Begriffes „Ablauf" in den Gesetzesmaterialien wird inhaltlich eine Fortlaufshemmung normiert. (T4)Auch; nur: Paragraph 58 a, ÄrzteG hat den Zweck, dass nach Behandlungsfehlern geführte Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen den „Ablauf" der Verjährung hemmen. Ungeachtet der Verwendung des Begriffes „Ablauf" in den Gesetzesmaterialien wird inhaltlich eine Fortlaufshemmung normiert. (T4) Beisatz: Hier: Auch bei unzuständiger Schlichtungsstelle, jedoch Einlassung durch Krankenhausträger. (T5) TE OGH 2018-02-27 9 Ob 64/17b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121579

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.