OGH Rechtssatz RS0121346 (10ObS170/06g u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121346 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl10ObS170/06g; 10ObS119/07h; 10ObS55/18p; 10ObS73/24v; 10ObS90/24v NormASVG §53b RechtssatzDann, wenn dem Begriff des Unternehmens überhaupt keine Bedeutung zukommt, hätte eine bloße Bezugnahme auf den (in der Überschrift der Norm allein verwendeten) Begriff des Dienstgebers und die Beschäftigung von weniger als 51 Arbeitnehmern in § 53b Abs 2 Z 1 ASVG genügt.Dann, wenn dem Begriff des Unternehmens überhaupt keine Bedeutung zukommt, hätte eine bloße Bezugnahme auf den (in der Überschrift der Norm allein verwendeten) Begriff des Dienstgebers und die Beschäftigung von weniger als 51 Arbeitnehmern in Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG genügt.
EntscheidungstexteTE OGH 2006-10-24 10 ObS 170/06g Beisatz: Alle diese - weiten - Unternehmensbegriffe (vergleiche § 1 Abs 2 KSchG, § 1409 ABGB, § 1 Abs 2 UGB) erfordern eine auf Dauer organisierte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit. Auf einen Privathaushalt treffen diese Eigenschaften eines Unternehmens nicht zu. (T1)Beisatz: Alle diese - weiten - Unternehmensbegriffe (vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, KSchG, Paragraph 1409, ABGB, Paragraph eins, Absatz 2, UGB) erfordern eine auf Dauer organisierte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit. Auf einen Privathaushalt treffen diese Eigenschaften eines Unternehmens nicht zu. (T1) TE OGH 2007-10-09 10 ObS 119/07h Auch TE OGH 2018-07-17 10 ObS 55/18p Auch; Beisatz: Hier: Landtagsklub. (T2) TE OGH 2024-08-13 10 ObS 73/24v vgl; Beisatz wie T1 Beisatz: Die Grundlage der Beurteilung des Unternehmensbegriffs des § 53b ASVG bildet der allgemeine Unternehmensbegriff des § 1 Abs 2 UGB, wonach „jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein“, ein Unternehmen ist. (T3)Beisatz: Die Grundlage der Beurteilung des Unternehmensbegriffs des Paragraph 53 b, ASVG bildet der allgemeine Unternehmensbegriff des Paragraph eins, Absatz 2, UGB, wonach „jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein“, ein Unternehmen ist. (T3) TE OGH 2024-10-08 10 ObS 90/24v Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121346