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10Ob58/06m

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.11.2006 Geschäftszahl10Ob58/06m NormEO §7 Abs3 Ea; ZPO §249 Abs1 ZPO RechtssatzDie Rechtskraft des Beschlusses, womit ein Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl als verspätet oder unzulässig zurückgewiesen wird, hat ipso iure die Konsequenz, dass der Zahlungsbefehl damit in Rechtskraft erwachsen ist. Dieser Umstand kann auch durch einen später gestellten Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles im Sinne des § 7 Abs 3 EO nicht mehr korrigiert werden.Die Rechtskraft des Beschlusses, womit ein Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl als verspätet oder unzulässig zurückgewiesen wird, hat ipso iure die Konsequenz, dass der Zahlungsbefehl damit in Rechtskraft erwachsen ist. Dieser Umstand kann auch durch einen später gestellten Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, EO nicht mehr korrigiert werden.

EntscheidungstexteTE OGH 2006/11/14 10 Ob 58/06m Veröff: SZ 2006/166 RechtssatznummerRS0121468

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