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8Ob110/06v

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.11.2006 Geschäftszahl8Ob110/06v NormZPO §129;

ZPO §562 D;

RechtssatzDie Möglichkeit der Fristverkürzung setzt nach der Formulierung des Gesetzestextes (§ 129 ZPO) ein Verfahren voraus, an dem bereits „beide" Parteien beteiligt sind. Dies ist aber bei der Aufkündigung vor deren Zustellung grundsätzlich nicht vorgesehen, sodass die Verkürzung der Einwendungsfrist nicht wirksam vorgenommen werden kann (hier: Bestimmung einer verkürzten Einwendungsfrist von 14 Tagen).Die Möglichkeit der Fristverkürzung setzt nach der Formulierung des Gesetzestextes (Paragraph 129, ZPO) ein Verfahren voraus, an dem bereits „beide" Parteien beteiligt sind. Dies ist aber bei der Aufkündigung vor deren Zustellung grundsätzlich nicht vorgesehen, sodass die Verkürzung der Einwendungsfrist nicht wirksam vorgenommen werden kann (hier: Bestimmung einer verkürzten Einwendungsfrist von 14 Tagen).

EntscheidungstexteTE OGH 2006/11/23 8 Ob 110/06v RechtssatznummerRS0121447

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.