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{'item': ['8ObA76/06v', '9ObA10/06w', '9ObA133/19b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121663 Entscheidungsdatum23.11.2006 Geschäftszahl8ObA76/06v; 9ObA10/06w; 9ObA133/19b NormMuttSchG §10 Abs2; MuttSchG §10 Abs7; MuttSchG §10a RechtssatzAuf befristete Dienstverhältnisse nach § 10a MuttSchG ist § 10 Abs 2 MuttSchG analog anzuwenden, sodass der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses auch dann gehemmt wird, wenn die Arbeitnehmerin die Meldung der Schwangerschaft aus Gründen, die nicht von der Arbeitnehmerin zu vertreten sind, erst nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber bekannt gibt bzw dies dann unverzüglich dh unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt. (Hier: Schriftliche einvernehmliche Auflösung gemäß § 10 Abs 7 MuttSchG in Unkenntnis der Schwangerschaft).Auf befristete Dienstverhältnisse nach Paragraph 10 a, MuttSchG ist Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG analog anzuwenden, sodass der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses auch dann gehemmt wird, wenn die Arbeitnehmerin die Meldung der Schwangerschaft aus Gründen, die nicht von der Arbeitnehmerin zu vertreten sind, erst nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber bekannt gibt bzw dies dann unverzüglich dh unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt. (Hier: Schriftliche einvernehmliche Auflösung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, MuttSchG in Unkenntnis der Schwangerschaft). EntscheidungstexteTE OGH 2006-11-23 8 ObA 76/06v Veröff: SZ 2006/174 TE OGH 2007-03-02 9 ObA 10/06w TE OGH 2019-12-17 9 ObA 133/19b Vgl; Beisatz: Die Ablaufhemmung eines befristeten Dienstverhältnisses nach § 10a Abs 1 MuttSchG tritt, wenn die Dienstnehmerin bereits vor Ablauf der Befristung Kenntnis von der Schwangerschaft hat, nur dann ein, wenn die Dienstnehmerin dem Dienstgeber noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf ihre Schwangerschaft gemeldet hat. (T1)Vgl; Beisatz: Die Ablaufhemmung eines befristeten Dienstverhältnisses nach Paragraph 10 a, Absatz eins, MuttSchG tritt, wenn die Dienstnehmerin bereits vor Ablauf der Befristung Kenntnis von der Schwangerschaft hat, nur dann ein, wenn die Dienstnehmerin dem Dienstgeber noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf ihre Schwangerschaft gemeldet hat. (T1) Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 10 Abs 2 Satz 1 MuttSchG, die zur Folge hätte, dass die Rechtsfolgen des § 10a Abs 1 MuttSchG auch dann ausgelöst werden, wenn die Dienstnehmerin ihre bekannte Schwangerschaft innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer allenfalls erfolgten (über den Ablauf der Befristung hinausreichenden) „Nichtverlängerungserklärung“ des Dienstgebers bekannt gegeben hat, kommt nicht in Betracht. (T2)Beisatz: Eine analoge Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, Satz 1 MuttSchG, die zur Folge hätte, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 10 a, Absatz eins, MuttSchG auch dann ausgelöst werden, wenn die Dienstnehmerin ihre bekannte Schwangerschaft innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer allenfalls erfolgten (über den Ablauf der Befristung hinausreichenden) „Nichtverlängerungserklärung“ des Dienstgebers bekannt gegeben hat, kommt nicht in Betracht. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121663

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.