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{'item': '5Ob256/06t; 5Ob153/09z; 5Ob33/10d; 5Ob94/11a; 5Ob84/12g; 5Ob95/16f; 5Ob114/16z; 5Ob64/24h; 5Ob140/24k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121707 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl5Ob256/06t; 5Ob153/09z; 5Ob33/10d; 5Ob94/11a; 5Ob84/12g; 5Ob95/16f; 5Ob114/16z; 5Ob64/24h; 5Ob140/24k NormGBG §25 GBG §56 Abs3 GBG §57 KO idF IRÄG 1997 §2KO in der Fassung IRÄG 1997 §2 KO §13 RechtssatzEinverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach Konkurseröffnung (oder Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) bewilligt und vollzogen werden, wenn der Rang der Eintragung ident ist mit dem Tag, an dem die öffentliche Bekanntgabe des Inhalts des Edikts erfolgt. Erst am darauffolgenden Tag, also jenem, der der Veröffentlichung folgt, treten die Rechtswirkungen des Konkurses im Grundbuch und damit die in § 13 KO normierte Grundbuchssperre ein.Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach Konkurseröffnung (oder Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) bewilligt und vollzogen werden, wenn der Rang der Eintragung ident ist mit dem Tag, an dem die öffentliche Bekanntgabe des Inhalts des Edikts erfolgt. Erst am darauffolgenden Tag, also jenem, der der Veröffentlichung folgt, treten die Rechtswirkungen des Konkurses im Grundbuch und damit die in Paragraph 13, KO normierte Grundbuchssperre ein. EntscheidungstexteTE OGH 2006-11-28 5 Ob 256/06t TE OGH 2009-11-24 5 Ob 153/09z Vgl; Beisatz: Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruht, und nach der Konkurseröffnung erfolgen soll, setzt gemäß § 13 KO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts (§ 2 Abs 1 KO idF IRÄG 1997) bestimmt. (T1)Vgl; Beisatz: Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruht, und nach der Konkurseröffnung erfolgen soll, setzt gemäß Paragraph 13, KO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts (Paragraph 2, Absatz eins, KO in der Fassung IRÄG 1997) bestimmt. (T1) Veröff: SZ 2009/155 TE OGH 2010-03-25 5 Ob 33/10d TE OGH 2011-07-07 5 Ob 94/11a Vgl; Bem: Siehe auch RS0034769. (T2) TE OGH 2012-10-23 5 Ob 84/12g Auch TE OGH 2016-10-25 5 Ob 95/16f Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2016-10-25 5 Ob 114/16z Auch TE OGH 2024-11-14 5 Ob 64/24h vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-06-03 5 Ob 140/24k Beisatz wie T1 Beisatz: Im Fall der Insolvenz des vorgemerkten Eigentümers gilt die Grundbuchsperre – entsprechend dem Zweck des § 13 IO, die Schmälerung der Insolvenzmasse betreffend die dazu gehörenden Liegenschaften und bücherlichen Rechte zu verhindern – für alle Eintragungen gegen diesen. (T3)Beisatz: Im Fall der Insolvenz des vorgemerkten Eigentümers gilt die Grundbuchsperre – entsprechend dem Zweck des Paragraph 13, IO, die Schmälerung der Insolvenzmasse betreffend die dazu gehörenden Liegenschaften und bücherlichen Rechte zu verhindern – für alle Eintragungen gegen diesen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121707

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.