OGH Rechtssatz RS0121589 (3Ob234/06t)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121589 Entscheidungsdatum30.11.2006 Geschäftszahl3Ob234/06t; 3Ob150/08t; 3Ob179/19y NormABGB §1416; EO §216 Rechtssatz§ 1416 ABGB regelt Leistungen (Zahlungen) des Schuldners, die von seinem Willen abhängen und von ihm gewidmet werden können. Dies kann nicht analog für Zahlungen (des Hauptschuldners) gelten, die im Wege der Einlösung aus einer Sachhaftung erfolgen.Paragraph 1416, ABGB regelt Leistungen (Zahlungen) des Schuldners, die von seinem Willen abhängen und von ihm gewidmet werden können. Dies kann nicht analog für Zahlungen (des Hauptschuldners) gelten, die im Wege der Einlösung aus einer Sachhaftung erfolgen.
EntscheidungstexteTE OGH 2006-11-30 3 Ob 234/06t TE OGH 2008-09-03 3 Ob 150/08t Auch TE OGH 2020-05-05 3 Ob 179/19y Vgl aber; Beisatz: Für die Verteilung des Erlöses einer Zwangsversteigerung sind grundsätzlich die Regeln der §§ 216ff EO maßgebend; wenn diese aber zu keinem Ergebnis führen, kann ausnahmsweise auch im Verteilungsverfahren nach der EO § 1416 ABGB zur Lückenfüllung herangezogen werden. (T1)Vgl aber; Beisatz: Für die Verteilung des Erlöses einer Zwangsversteigerung sind grundsätzlich die Regeln der Paragraphen 216 f, f, EO maßgebend; wenn diese aber zu keinem Ergebnis führen, kann ausnahmsweise auch im Verteilungsverfahren nach der EO Paragraph 1416, ABGB zur Lückenfüllung herangezogen werden. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121589