RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121610 Entscheidungsdatum06.09.2023 Geschäftszahl6Ob223/06x; 10Ob74/10w; 7Ob166/10b; 10ObS118/10s; 9Ob31/14w; 3Ob100/15z; 3Ob227/18f; 3Ob147/23y NormABGB §140 Ba ABGB §140 Ca RechtssatzNach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind „eigene Einkünfte" iSd § 140 Abs 3 ABGB alle tatsächlichen Leistungen, die das nicht selbsterhaltungsfähige Kind aufgrund eines Anspruches erhält. Ausgenommen von der Berücksichtigung sind gesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Einkünfte sowie jene Sozialleistungen, die der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfes dienen. Entscheidend für die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit „eigener Einkünfte" des Kindes iSd § 140 Abs 3 ABGB ist, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, der Zweck der jeweiligen Leistung.Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind „eigene Einkünfte" iSd Paragraph 140, Absatz 3, ABGB alle tatsächlichen Leistungen, die das nicht selbsterhaltungsfähige Kind aufgrund eines Anspruches erhält. Ausgenommen von der Berücksichtigung sind gesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Einkünfte sowie jene Sozialleistungen, die der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfes dienen. Entscheidend für die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit „eigener Einkünfte" des Kindes iSd Paragraph 140, Absatz 3, ABGB ist, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, der Zweck der jeweiligen Leistung. EntscheidungstexteTE OGH 2006-11-30 6 Ob 223/06x Beisatz: Nach dem maßgeblichen Schweizer Recht handelt es sich um einen Anspruch des Vaters, wobei die Leistung aber direkt an die Kinder ausbezahlt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Kinderrente nach Schweizer Recht den Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht in diesem Ausmaß entlasten soll. (T1) TE OGH 2010-11-30 10 Ob 74/10w Vgl auch TE OGH 2010-10-22 7 Ob 166/10b Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/137 TE OGH 2010-12-21 10 ObS 118/10s Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/161 TE OGH 2014-05-27 9 Ob 31/14w Vgl; Beisatz: Zu den eigenen Einkünften nach § 231 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 zählen alle tatsächlichen Natural‑ und Geldleistungen, welcher Art auch immer, die dem Kind aufgrund eines Anspruchs zukommen, nicht aber freiwillige Zuwendungen Dritter ohne Absicht, den Unterhaltsschuldner zu entlasten (hier: Werkstattprämie der Lebenshilfe). (T2)Vgl; Beisatz: Zu den eigenen Einkünften nach Paragraph 231, Absatz 3, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 zählen alle tatsächlichen Natural‑ und Geldleistungen, welcher Art auch immer, die dem Kind aufgrund eines Anspruchs zukommen, nicht aber freiwillige Zuwendungen Dritter ohne Absicht, den Unterhaltsschuldner zu entlasten (hier: Werkstattprämie der Lebenshilfe). (T2) TE OGH 2015-11-18 3 Ob 100/15z Auch; Beisatz: Kinderunterstützung gemäß § 101 Abs 1 ÄrzteG idF BGBl 2001/110 ist Eigeneinkommen des Kindes. (T3); Auch; Beisatz: Kinderunterstützung gemäß Paragraph 101, Absatz eins, ÄrzteG in der Fassung BGBl 2001/110 ist Eigeneinkommen des Kindes. (T3); Veröff: SZ 2015/124 TE OGH 2018-12-19 3 Ob 227/18f Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2023-09-06 3 Ob 147/23y Beisatz: Einkünfte iSd § 3 Abs 2 PAusbZG sind nach dem Willen des Gesetzgebers nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen. (T4)Beisatz: Einkünfte iSd Paragraph 3, Absatz 2, PAusbZG sind nach dem Willen des Gesetzgebers nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121610
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.