6Ob258/06v
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.11.2006 Geschäftszahl6Ob258/06v; 1Ob211/08y NormABGB §154 Abs3 G; ABGB §282 A RechtssatzDie Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach §§ 282, 154 Abs 3 ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach § 267 ABGB in Betracht kommt.Die Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach Paragraphen 282, 154, Absatz 3, ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach Paragraph 267, ABGB in Betracht kommt.
EntscheidungstexteTE OGH 2006/11/30 6 Ob 258/06v Veröff: SZ 2006/181 TE OGH 2008/11/25 1 Ob 211/08y Gegenteilig; Beisatz: Eine Klage auf Erhöhung des Pflegegelds gehört zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb und bedarf daher nicht der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. (T1); Bem: Siehe dazu RS0124378. (T2) RechtssatznummerRS0121611