3R121/06w
RIS Dokument GerichtOLG Wien Entscheidungsdatum01.12.2006 Geschäftszahl3R121/06w NormGebAG §10;
ZPO §41;
ZPO §43;
RechtssatzHat ein Parteienvertreter die Flugkosten eines aus dem Ausland angereisten Zeugen, dessen Vernehmung zunächst im Rechtshilfeweg beschlossen worden war, bar bezahlt und diese als Barauslagen in der Kostennote geltend gemacht, ohne dass sich die Parteien über die Höhe dieser Gebühr geeinigt haben, so muss eine Gebührenbestimmung erfolgen. Mangels Bestätigung im Justizverwaltungsweg hat der Richter bei der endgültigen Kostenentscheidung nach §§ 41, 43 ZPO zu begründen, wieso im Sinne des § 328 ZPO die Vernehmung vor dem erkennenden Gericht notwendig war und ob die besonderen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Flugkosten nach § 10 GebAG vorlägen.Hat ein Parteienvertreter die Flugkosten eines aus dem Ausland angereisten Zeugen, dessen Vernehmung zunächst im Rechtshilfeweg beschlossen worden war, bar bezahlt und diese als Barauslagen in der Kostennote geltend gemacht, ohne dass sich die Parteien über die Höhe dieser Gebühr geeinigt haben, so muss eine Gebührenbestimmung erfolgen. Mangels Bestätigung im Justizverwaltungsweg hat der Richter bei der endgültigen Kostenentscheidung nach Paragraphen 41, 43, ZPO zu begründen, wieso im Sinne des Paragraph 328, ZPO die Vernehmung vor dem erkennenden Gericht notwendig war und ob die besonderen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Flugkosten nach Paragraph 10, GebAG vorlägen.
EntscheidungstexteTE OLG Wien 2006/12/01 3 R 121/06w RechtssatznummerRW0000349