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{'item': '8Ob108/06z; 6Ob134/08m; 2Ob135/10g; 5Ob127/11d; 2Ob123/12w; 5Ob172/13z; 4Ob44/14w; 7Ob29/15p; 1Ob209/16s; 10Ob29/16m; 10Ob65/17g; 5Ob193/21z

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121684 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl8Ob108/06z; 6Ob134/08m; 2Ob135/10g; 5Ob127/11d; 2Ob123/12w; 5Ob172/13z; 4Ob44/14w; 7Ob29/15p; 1Ob209/16s; 10Ob29/16m; 10Ob65/17g; 5Ob193/21z; 5Ob41/22y; 7Ob43/23h; 4Ob188/24m NormABGB §932 Abs2 VIIdABGB §932 Abs2 römisch sieben d ABGB §932 Abs4 VIIdABGB §932 Abs4 römisch sieben d RechtssatzAuch nach der neuen Rechtslage (§ 932 ABGB idF BGBl I 48/2001) ist die „Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung im Sinn des § 932 Abs 4 ABGB nicht - wie nach § 932 Abs 2 ABGB - „relativ" im Verhältnis zu einer konkreten sekundären Abhilfe (Preisminderung) zu beurteilen, sondern wie bisher „absolut" und gewichtiger (Daher keine Übertragung der in § 932 Abs 2 ABGB vorgegebenen Beurteilungsmechanismen und deren Gewichtung).Auch nach der neuen Rechtslage (Paragraph 932, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2001,) ist die „Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung im Sinn des Paragraph 932, Absatz 4, ABGB nicht - wie nach Paragraph 932, Absatz 2, ABGB - „relativ" im Verhältnis zu einer konkreten sekundären Abhilfe (Preisminderung) zu beurteilen, sondern wie bisher „absolut" und gewichtiger (Daher keine Übertragung der in Paragraph 932, Absatz 2, ABGB vorgegebenen Beurteilungsmechanismen und deren Gewichtung). Die „absolute" Unverhältnismäßigkeit kann daher - wie bisher - bejaht werden, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Besteller steht, wobei dabei insbesondere die für den Besteller durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über den Wert des Werkes liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein. EntscheidungstexteTE OGH 2006-12-18 8 Ob 108/06z Veröff: SZ 2006/184 TE OGH 2008-07-07 6 Ob 134/08m Beisatz: Die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit hat zur Folge, dass überhaupt kein primärer Gewährleistungsbehelf zur Verfügung steht, der Übernehmer sohin seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch verliert. (T1) Beisatz: Der Verbesserungsaufwand wird in der Regel dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auch auf eigene Kosten durchführen würde. Der Wert des Werkes als solcher ist nicht zwingend die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen. (T2) Beisatz: Hier:Gebrauchtwagenkauf. Ein Austausch scheidet von vornherein aus, weil es sich bei einem Gebrauchtwagen um eine Speziessache handelt. Von den primären Gewährleistungsbehelfen kommt daher von vornherein nur die Verbesserung in Betracht, sofern diese nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. (T3) TE OGH 2011-04-07 2 Ob 135/10g Auch; nur: Die „absolute" Unverhältnismäßigkeit kann daher - wie bisher - bejaht werden, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Besteller steht, wobei dabei insbesondere die für den Besteller durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über den Wert des Werkes liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein. (T4) Veröff: SZ 2011/45 TE OGH 2011-12-13 5 Ob 127/11d Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Bei Speziesschulden scheidet der Austausch aus, weil aufgrund der Parteienvereinbarung eine ganz bestimmte Sache geschuldet wird. (T5) Beisatz: Hier: Fenster. (T6) TE OGH 2013-07-30 2 Ob 123/12w Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Kein bloßer Vergleich mit voraussichtlichen Sanierungskosten bei Unbrauchbarkeit von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund Durchfeuchtung der Wände. (T7) TE OGH 2013-09-20 5 Ob 172/13z Ähnlich; Beisatz: Die im Rechtsmittel relevierten Unverhältnismäßigkeitsvoraussetzungen nach § 932 Abs 4 ABGB wurden bis Schluss der Verhandlung erster Instanz beklagtenseits nicht eingewendet, sodass ihre Geltendmachung erstmals in der Revision gegen das Neuerungsverbot verstößt. (T8)Ähnlich; Beisatz: Die im Rechtsmittel relevierten Unverhältnismäßigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 932, Absatz 4, ABGB wurden bis Schluss der Verhandlung erster Instanz beklagtenseits nicht eingewendet, sodass ihre Geltendmachung erstmals in der Revision gegen das Neuerungsverbot verstößt. (T8) TE OGH 2014-03-25 4 Ob 44/14w TE OGH 2015-04-09 7 Ob 29/15p Auch TE OGH 2017-02-10 1 Ob 209/16s Vgl auch; Veröff: SZ 2017/13 TE OGH 2017-06-27 10 Ob 29/16m Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/74 TE OGH 2017-12-20 10 Ob 65/17g Auch TE OGH 2022-06-01 5 Ob 193/21z TE OGH 2022-06-01 5 Ob 41/22y TE OGH 2023-06-28 7 Ob 43/23h nur: Die Unverhältnismäßigkeit ist dann zu bejahen, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Übernehmer steht, wobei dabei insbesondere die für den Übernehmer durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind. (T9) TE OGH 2024-11-19 4 Ob 188/24m vgl; Beisatz wie T4: Hier: Nicht ordnungsgemäß hergestellter Korrosionsschutz, der die Lebensdauer in einem nicht feststellbaren Ausmaß, aber "wahrscheinlich deutlich" verringert. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121684

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.