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{'item': '8Ob121/06m; 4Ob149/09d; 7Ob36/12p; 7Ob205/12s; 7Ob33/14z; 7Ob209/13f; 7Ob134/14b; 7Ob135/14z; 7Ob205/16x; 7Ob193/16g; 7Ob199/16i; 7Ob233/16i

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121662 Entscheidungsdatum16.02.2022 Geschäftszahl8Ob121/06m; 4Ob149/09d; 7Ob36/12p; 7Ob205/12s; 7Ob33/14z; 7Ob209/13f; 7Ob134/14b; 7Ob135/14z; 7Ob205/16x; 7Ob193/16g; 7Ob199/16i; 7Ob233/16i; 7Ob112/17x; 7Ob103/17y; 7Ob102/17a; 7Ob24/18g; 7Ob25/18d; 7Ob113/18w; 7Ob59/21h; 7Ob127/21h; 7Ob161/21h; 7Ob16/22m NormHeimAufG §3 RechtssatzEine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Dabei ist zunächst die Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich wesentlich. Der räumliche Umfang der Beschränkung spielt für die Freiheitsbeschränkung keine Rolle. Auch die Bewegungsbeschränkung auf die Einrichtung in ihrer Gesamtheit unter Wahrung freier Bewegungsmöglichkeiten innerhalb des Areals der Einrichtung ist daher eine Freiheitsbeschränkung. EntscheidungstexteTE OGH 2006-12-18 8 Ob 121/06m Beisatz: Hier: Versperren des Eingangstores während des Tages mit der Wirkung, dass damit der Bewohner am Verlassen der Einrichtung gehindert wird. (T1); Veröff: SZ 2006/186 TE OGH 2009-11-19 4 Ob 149/09d Beisatz: Die Verringerung des Anreizes, den normalen Aufenthaltsbereich zu verlassen ist anders als die Lenkung dementer Personen mit einem für sie nicht zu überwindenden Labyrinth oder der Anbringung schwerer Türen, die von dem Betroffenen nicht mehr geöffnet werden können, keine Unterbindung der Ortsveränderung. (T2) TE OGH 2012-04-19 7 Ob 36/12p Vgl auch; Beisatz: Hier: Seitenteile des Pflegebettes. (T3) Veröff: SZ 2012/48 TE OGH 2012-12-19 7 Ob 205/12s Auch; Beisatz: Eine Freiheitsbeschränkung liegt letztlich nur vor, wenn der Bewohner gegen oder ohne seinen Willen beschränkt wird. Seine Einwilligung schließt einen Grundrechtseingriff aus, wenn sie ernstlich und frei von Zwang und Irrtum erteilt wird; auch muss der Bewohner die Fähigkeit zum freien Willensentschluss haben. (T4) Beisatz: Hier: Vereinbarung, die die Ausgehzeiten auf wenige Stunden pro Woche beschränkt, in Verbindung mit einem Sanktionskatalog, der im Wesentlichen eine weitere Einschränkung dieser Ausgehzeiten und auch eine Abgängigkeitsanzeige an die Polizei vorsieht: keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 HeimAufG. (T5)Beisatz: Hier: Vereinbarung, die die Ausgehzeiten auf wenige Stunden pro Woche beschränkt, in Verbindung mit einem Sanktionskatalog, der im Wesentlichen eine weitere Einschränkung dieser Ausgehzeiten und auch eine Abgängigkeitsanzeige an die Polizei vorsieht: keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Paragraph 3, HeimAufG. (T5) TE OGH 2014-03-19 7 Ob 33/14z Auch; nur: Der räumliche Umfang der Beschränkung spielt für die Freiheitsbeschränkung keine Rolle. Auch die Bewegungsbeschränkung auf die Einrichtung in ihrer Gesamtheit unter Wahrung freier Bewegungsmöglichkeiten innerhalb des Areals der Einrichtung ist daher eine Freiheitsbeschränkung. (T6) TE OGH 2014-05-07 7 Ob 209/13f Beisatz: Das Anlegen einer Zwangsjacke wäre, weil der Bewohner keine Ortsveränderung vornehmen kann, grundsätzlich als freiheitsbeschränkende Maßnahme zu qualifizieren. (T7) Beisatz: Das Anlegen eines am Rücken verschließbaren Overalls ist zwar eine merkbare Einschränkung, weil der Bewohner den Overall nicht ausziehen und sich an den betreffenden Körperteilen nicht unmittelbar berühren kann, aber keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 Abs 1 HeimAufG, weil Ortsveränderungen des Bewohners hierdurch nicht unterbunden werden. (T8)Beisatz: Das Anlegen eines am Rücken verschließbaren Overalls ist zwar eine merkbare Einschränkung, weil der Bewohner den Overall nicht ausziehen und sich an den betreffenden Körperteilen nicht unmittelbar berühren kann, aber keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, HeimAufG, weil Ortsveränderungen des Bewohners hierdurch nicht unterbunden werden. (T8) TE OGH 2014-10-29 7 Ob 134/14b Auch; Beisatz: Eine Freiheitsbeschränkung liegt dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. (T9) nur T6; Veröff: SZ 2014/101 TE OGH 2014-10-29 7 Ob 135/14z Auch; nur T6; Beis wie T9 TE OGH 2016-11-09 7 Ob 205/16x Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die bloße ärztliche Anordnung eines eine Freiheitsbeschränkung herbeiführenden Medikaments (vgl § 5 Abs 1 HeimAufG) unter bestimmten Voraussetzungen ohne dessen tatsächliche Verabreichung (Bedarfsmedikation) ist für sich allein noch keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 Abs 1 HeimAufG. (T10)Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die bloße ärztliche Anordnung eines eine Freiheitsbeschränkung herbeiführenden Medikaments vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, HeimAufG) unter bestimmten Voraussetzungen ohne dessen tatsächliche Verabreichung (Bedarfsmedikation) ist für sich allein noch keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, HeimAufG. (T10) Beisatz: Sofern aber mit der Anordnung eines Medikaments beim Bewohner ein bestimmtes freiheitsbeschränkendes Verhalten veranlasst wird oder dieser den Eindruck gewinnen muss, keine andere Möglichkeit zu haben, als ein bestimmtes gewünschtes Verhalten zu setzen, andernfalls das Medikament verabreicht wird, liegt eine Androhung im Sinn des § 3 Abs 1 HeimAufG und damit eine Freiheitsbeschränkung vor. (T11)Beisatz: Sofern aber mit der Anordnung eines Medikaments beim Bewohner ein bestimmtes freiheitsbeschränkendes Verhalten veranlasst wird oder dieser den Eindruck gewinnen muss, keine andere Möglichkeit zu haben, als ein bestimmtes gewünschtes Verhalten zu setzen, andernfalls das Medikament verabreicht wird, liegt eine Androhung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, HeimAufG und damit eine Freiheitsbeschränkung vor. (T11) TE OGH 2016-11-09 7 Ob 193/16g Beisatz: Nur an jemandem, der überhaupt keine Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung mehr hat, dem also die Fortbewegungsfähigkeit völlig fehlt und der auch keinen Fortbewegungswillen mehr bilden kann, kann keine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG vorgenommen werden. Es kommt für die Beurteilung, ob eine der Überprüfung nach diesem Gesetz unterliegende Maßnahme vorliegt, nicht auf die (Un‑)Wahrscheinlichkeit der Äußerung eines Fortbewegungswillens an; vielmehr steht die nicht völlig ausgeschlossene Möglichkeit dazu der Annahme entgegen, eine Freiheitsbeschränkung käme nicht in Betracht. (T12) Beisatz: Es liegt keine Freiheitsbeschränkung darin, einem ohne Rollstuhl nicht fortbewegungsfähigen Bewohner einen Sitzgurt anzulegen, nur um einen Sturz zu verhindern und dadurch seinen Bewegungs‑ und Handlungsspielraum zu vergrößern, insbesondere durch das Ermöglichen der Teilnahme am sozialen Leben. (T13) Beisatz: Das Auflegen von Sandkissen auf Arme und Hände, um Kratzen zu verhindern, ist eine Freiheitsbeschränkung, nicht jedoch das Anziehen von Stoffhandschuhen. (T14); Veröff: SZ 2016/117 TE OGH 2017-01-25 7 Ob 199/16i Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Auch die Beschränkung auf einzelne Bereiche der Einrichtung, die Beschränkung auf ein einzelnes Zimmer oder die Beschränkung innerhalb eines Raumes ist eine Freiheitsbeschränkung. (T15) Beisatz: Mechanische Mittel der Freiheitsbeschränkung sind etwa unmittelbare körperliche Zugriffe mit dem Ziel, den Bewohner zurückzuhalten. Hiezu zählt der Gebrauch von speziellen Möbeln, von Kleidung oder Vorrichtungen, die verhindern, dass der Bewohner seinen Körper bewegt oder einen bestimmten Ort oder Raum verlässt. (T16) TE OGH 2017-03-29 7 Ob 233/16i Beis wie T4; Beis wie T12 TE OGH 2017-07-05 7 Ob 112/17x Vgl; Beisatz Hier: Wirksame Einwilligung zur Vierpunkt-Fixierung. (T17) TE OGH 2017-07-05 7 Ob 103/17y Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/78 TE OGH 2017-07-05 7 Ob 102/17a Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2018-02-21 7 Ob 24/18g Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Seitenteile (T18) TE OGH 2018-02-21 7 Ob 25/18d Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Seitenteile (T19) TE OGH 2018-07-04 7 Ob 113/18w auch; Beisatz: Das Unterbinden einer Ortsveränderung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG wird üblicherweise in einem aktiven Tun bestehen. Ein Unterlassen kann dann als Freiheitsbeschränkung angesehen werden, wenn damit nach dem äußeren Erscheinungsbild dieses Verhaltens zumindest auch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit intendiert ist. Wird das Verlassen des Betts durch die Bewohnerin durch einen Sensoralarm angezeigt, werden deren weitere Bewegungsmöglichkeiten aber nicht eingeschränkt, sondern (nur) ihr nicht zielgerichteter Bewegungsdrang nicht sofort aktiv gefördert und unterstützt, so liegt keine Freiheitsbeschränkung nach § 3 Abs 1 HeimAufG vor. In Stattgebung des Revisionsrekurses war der Überprüfungsantrag daher abzuweisen. (T20)auch; Beisatz: Das Unterbinden einer Ortsveränderung iSd Paragraph 3, Absatz eins, HeimAufG wird üblicherweise in einem aktiven Tun bestehen. Ein Unterlassen kann dann als Freiheitsbeschränkung angesehen werden, wenn damit nach dem äußeren Erscheinungsbild dieses Verhaltens zumindest auch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit intendiert ist. Wird das Verlassen des Betts durch die Bewohnerin durch einen Sensoralarm angezeigt, werden deren weitere Bewegungsmöglichkeiten aber nicht eingeschränkt, sondern (nur) ihr nicht zielgerichteter Bewegungsdrang nicht sofort aktiv gefördert und unterstützt, so liegt keine Freiheitsbeschränkung nach Paragraph 3, Absatz eins, HeimAufG vor. In Stattgebung des Revisionsrekurses war der Überprüfungsantrag daher abzuweisen. (T20) TE OGH 2021-06-23 7 Ob 59/21h Vgl; Beis nur wie T4; Beis nur wie T9 TE OGH 2021-07-14 7 Ob 127/21h Vgl; Beis nur wie T12 TE OGH 2021-09-29 7 Ob 161/21h Beisatz nur wie T16 nur: Mechanische Mittel der Freiheitsbeschränkung sind etwa unmittelbare körperliche Zugriffe mit dem Ziel, den Bewohner zurückzuhalten. (T21) Anm: Veröff: SZ 2021/91Anmerkung, Veröff: SZ 2021/91 TE OGH 2022-02-16 7 Ob 16/22m Vgl; Beisatz: Die bloße Aufforderung an eine im Raum anwesende Person, eine Türe zu öffnen, der jederzeit Folge geleistet wird, bedeutet noch keine ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines Anderen. Sie ist vielmehr mit einem dem Bewohner jederzeit zur Verfügung stehenden und von ihm handhabbaren Schlüssels zu vergleichen und ist somit nicht als freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinn des § 3 HeimAufG zu qualifizieren. (T22)Vgl; Beisatz: Die bloße Aufforderung an eine im Raum anwesende Person, eine Türe zu öffnen, der jederzeit Folge geleistet wird, bedeutet noch keine ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines Anderen. Sie ist vielmehr mit einem dem Bewohner jederzeit zur Verfügung stehenden und von ihm handhabbaren Schlüssels zu vergleichen und ist somit nicht als freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinn des Paragraph 3, HeimAufG zu qualifizieren. (T22) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121662

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.