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{'item': '7Ob271/06p; 7Ob92/07s; 7Ob109/09v; 7Ob42/11v; 7Ob109/14a; 7Ob137/19a; 7Ob105/21y; 7Ob166/23x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121647 Entscheidungsdatum24.10.2023 Geschäftszahl7Ob271/06p; 7Ob92/07s; 7Ob109/09v; 7Ob42/11v; 7Ob109/14a; 7Ob137/19a; 7Ob105/21y; 7Ob166/23x NormAUVG 2000 Art7 AUVG 1998 Art7.4 AUVB 2000 Art18 Z2 AUVB 2003 Art7.3 AUVB 2003 Art18 private Unfallversicherung Art 17.2 AUVB 2013private Unfallversicherung Artikel 17 Punkt 2, AUVB 2013 private Unfallversicherung Art 17.1 AUVB 2013private Unfallversicherung Artikel 17 Punkt eins, AUVB 2013 RechtssatzIm Bereich der privaten Unfallversicherung ist grundsätzlich jeder Unfall mit seinen konkreten Folgen getrennt zu beurteilen und abzurechnen. Ob die Vorinvalidität auch bereits auf einem leistungspflichtigen Unfall beruhte oder auf einer sonstigen Krankheit, ist unerheblich. Ein neuer Unfall ist jeweils ein neuer Versicherungsfall in der Unfallversicherung und ist als solcher zu entschädigen. Haben sich der Versicherungsnehmer und der Versicherer hinsichtlich der Entschädigung einer Vorinvalidität - wie hier - vergleichsweise geeinigt, betrifft dies daher allein den Vorunfall und kann eine Bindungswirkung für künftige Versicherungsfälle nicht bewirken. Keinesfalls wurde damit der Invaliditätsgrad des Vorunfalles auch für die Zukunft verbindlich festgelegt. Daher kann der Versicherer den vorliegenden Versicherungsfall nicht dazu benutzen, eine ihm hinsichtlich der Vorinvalidität unterlaufene Fehleinschätzung, die damals zu einer objektiv überhöhten Versicherungsleistung führte, zu kompensieren. Der Bemessung der gebührenden Versicherungsleistung ist die durch den Versicherungsfall tatsächlich bewirkte Invalidität zugrundezulegen. EntscheidungstexteTE OGH 2006-12-20 7 Ob 271/06p TE OGH 2007-05-09 7 Ob 92/07s Auch; nur: Im Bereich der privaten Unfallversicherung ist grundsätzlich jeder Unfall mit seinen konkreten Folgen getrennt zu beurteilen und abzurechnen. Ob die Vorinvalidität auch bereits auf einem leistungspflichtigen Unfall beruhte oder auf einer sonstigen Krankheit, ist unerheblich. Ein neuer Unfall ist jeweils ein neuer Versicherungsfall in der Unfallversicherung und ist als solcher zu entschädigen. Haben sich der Versicherungsnehmer und der Versicherer hinsichtlich der Entschädigung einer Vorinvalidität - wie hier - vergleichsweise geeinigt, betrifft dies daher allein den Vorunfall und kann eine Bindungswirkung für künftige Versicherungsfälle nicht bewirken. (T1); Beisatz: Wird der zweite Folgeschaden, der zu einem neuen selbständigen Versicherungsfall führt, ausschließlich durch das zweite Trauma „überlagert" und wäre daher auch ohne Vorschädigung so entstanden, so kann von einer Anspruchkürzung bedingenden Betroffenheit des in Frage stehenden Körperteils oder dessen Funktion durch die bereits vor dem Unfall gegebene (anderweitige) dauernde Beeinträchtigung und damit Vorinvalidität im Sinne der AVB nicht ausgegangen werden. Vorschäden in einer nicht betroffenen Funktion haben daher auch unberücksichtigt zu bleiben. (T2); Beisatz: Hier: Durch einen Vorunfall wurde zunächst die Unterarmrotation beeinträchtigt und durch einen neuerlichen Unfall die Greiffunktion der Hand. Es ist kein Abzug im Sinne einer Vorinvalidität vorzunehmen. (T3) TE OGH 2010-10-22 7 Ob 109/09v Auch TE OGH 2011-04-27 7 Ob 42/11v Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Vorschäden in einer nicht betroffenen Funktion sind nicht zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 2014-09-10 7 Ob 109/14a Auch; nur: Im Bereich der privaten Unfallversicherung ist grundsätzlich jeder Unfall mit seinen konkreten Folgen getrennt zu beurteilen und abzurechnen. Ob die Vorinvalidität auf einem (damals) leistungspflichtigen Unfall beruhte oder aber auf einer Krankheit, ist unerheblich. Ein neuer Unfall ist jeweils ein neuer Versicherungsfall in der Unfallversicherung und ist als solcher zu entschädigen. (T5) Beisatz: Aus Art 7.4 AUVB 1998 ist eindeutig abzuleiten, dass sich die Zusammenrechnungsbestimmung ausschließlich auf die Invaliditätsfolgen aus einem Versicherungsfall beziehen.(T6)Beisatz: Aus Artikel 7 Punkt 4, AUVB 1998 ist eindeutig abzuleiten, dass sich die Zusammenrechnungsbestimmung ausschließlich auf die Invaliditätsfolgen aus einem Versicherungsfall beziehen.(T6) TE OGH 2020-04-24 7 Ob 137/19a TE OGH 2021-09-15 7 Ob 105/21y nur T5; Beis wie T2 TE OGH 2023-10-24 7 Ob 166/23x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121647

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.