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{'item': '3Ob250/06w; 6Ob246/07f; 5Ob187/07x (5Ob188/07v); 5Ob155/08t; 8Ob31/09f; 6Ob51/09g; 6Ob62/10a; 10Ob6/12y; 3Ob73/12z; 3Ob21/15g; 4Ob143/15f; 7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121710 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl3Ob250/06w; 6Ob246/07f; 5Ob187/07x (5Ob188/07v); 5Ob155/08t; 8Ob31/09f; 6Ob51/09g; 6Ob62/10a; 10Ob6/12y; 3Ob73/12z; 3Ob21/15g; 4Ob143/15f; 7Ob181/15s; 16Ok4/15x; 16Ok9/16h; 6Ob115/16d; 2Ob136/18s; 1Ob129/18d; 7Ob213/18a; 5Ob192/18y; 5Ob28/19g; 1Ob218/19v; 16Ok1/20p; 5Ob75/20w; 1Ob130/20d; 4Ob167/20t; 1Ob189/21g; 1Ob213/21m; 9Ob56/22h; 9Ob6/23g; 6Ob109/25k NormAußStrG 2005 §57 Z1 AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIA6 ZPO §477 Abs1 Z9 D9 Rechtssatz§ 57 Z 1 AußStrG entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO.Paragraph 57, Ziffer eins, AußStrG entspricht im Wesentlichen Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO. EntscheidungstexteTE OGH 2006-12-21 3 Ob 250/06w Beisatz: Diese im AußStrG nicht ausdrücklich so bezeichnete Nichtigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil durch den geltend gemachten Begründungsmangel die Überprüfung der angefochtenen zweitinstanzlichen Entscheidung keineswegs gehindert wird. (T1) TE OGH 2007-11-07 6 Ob 246/07f Vgl auch; Beisatz: Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, wenn dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenen Kosten voraussichtlich erheblich verringert werden und die Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, der Beschluss mit sich selbst in Widerspruch steht oder keine Begründung enthält und diesen Mängeln durch eine Berichtigung des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann. (T2) Veröff: SZ 2007/176 TE OGH 2008-04-15 5 Ob 187/07x Vgl auch; Beisatz: Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG angeführten schweren Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze entsprechen im Wesentlichen einzelnen Nichtigkeitsgründen der ZPO. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die in Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG angeführten schweren Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze entsprechen im Wesentlichen einzelnen Nichtigkeitsgründen der ZPO. (T3) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 155/08t Beisatz: Weshalb die in Lehre und Judikatur entwickelten Kriterien zum Vorliegen dieses Nichtigkeitstatbestands heranzuziehen sind. (T4) TE OGH 2009-05-19 8 Ob 31/09f Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der im AußStrG nicht ausdrücklich bezeichnete Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist gemäß § 57 Z1 AußStrG von Amts wegen auch dann noch im Revisionsrekursverfahren aufzugreifen, wenn er im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte der Parteien eingegriffen würde. (T5)Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der im AußStrG nicht ausdrücklich bezeichnete Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO ist gemäß Paragraph 57, Z1 AußStrG von Amts wegen auch dann noch im Revisionsrekursverfahren aufzugreifen, wenn er im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte der Parteien eingegriffen würde. (T5) TE OGH 2009-04-16 6 Ob 51/09g Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Im Außerstreitverfahren liegt lediglich ein die Sachentscheidung in zweiter Instanz nicht hindernder Verfahrensmangel im Sinne des § 58 Abs 1 Z 3 AußStrG vor, wenn die verfahrensbeendende Entscheidung von einem anderen Richter gefällt wurde als von jenem, der die (obligatorische) mündliche Verhandlung durchgeführt hat. (T6)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Im Außerstreitverfahren liegt lediglich ein die Sachentscheidung in zweiter Instanz nicht hindernder Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG vor, wenn die verfahrensbeendende Entscheidung von einem anderen Richter gefällt wurde als von jenem, der die (obligatorische) mündliche Verhandlung durchgeführt hat. (T6) Beisatz: Mangels Beteiligung des bisherigen Vaters haftet den Entscheidungen und dem Verfahren der Vorinstanzen Nichtigkeit gemäß § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG an, die im Revisionsrekursverfahren analog § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder der bisher unvertretenen Partei eingegriffen würde. (T7)Beisatz: Mangels Beteiligung des bisherigen Vaters haftet den Entscheidungen und dem Verfahren der Vorinstanzen Nichtigkeit gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG an, die im Revisionsrekursverfahren analog Paragraph 55, Absatz 3, AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder der bisher unvertretenen Partei eingegriffen würde. (T7) TE OGH 2010-04-15 6 Ob 62/10a Auch TE OGH 2012-02-14 10 Ob 6/12y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-05-15 3 Ob 73/12z TE OGH 2015-05-20 3 Ob 21/15g Auch; Beisatz: Der im Rekurs monierte schwere Verstoß des Erstgerichts gegen Verfahrensgrundsätze kann nicht mehr aufgegriffen werden, weil das Rekursgericht die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung ‑ im Sinne ihrer Überprüfbarkeit ‑ ausreichend ergänzt und dargelegt hat (3 Ob 73/12z mwN). (T8) TE OGH 2015-09-22 4 Ob 143/15f TE OGH 2015-10-16 7 Ob 181/15s TE OGH 2015-12-01 16 Ok 4/15x Beis wie T4 TE OGH 2016-10-12 16 Ok 9/16h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-11-29 6 Ob 115/16d Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Vorgangsweise des Rekursgerichts, die Begründung des Erstgerichts durch den (den Rechtsmittelwerbern bei der Rekurserhebung nicht vollständig bekannten) Akteninhalt zu ergänzen, bildet nicht den Revisionsrekursgrund nach § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 57 Z 1 AußStrG, weil dieser Rechtsmittelgrund nur die Entscheidung betreffen kann. Die Verneinung eines Begründungsmangels ist weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache noch eine „Nichtigkeit“ oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Ob die Begründung einer Entscheidung hinreichend ist, kann nicht davon abhängen, dass einem Rechtsmittelwerber der Akteninhalt vollständig bekannt ist. (T9)Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Vorgangsweise des Rekursgerichts, die Begründung des Erstgerichts durch den (den Rechtsmittelwerbern bei der Rekurserhebung nicht vollständig bekannten) Akteninhalt zu ergänzen, bildet nicht den Revisionsrekursgrund nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Ziffer eins, AußStrG, weil dieser Rechtsmittelgrund nur die Entscheidung betreffen kann. Die Verneinung eines Begründungsmangels ist weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache noch eine „Nichtigkeit“ oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Ob die Begründung einer Entscheidung hinreichend ist, kann nicht davon abhängen, dass einem Rechtsmittelwerber der Akteninhalt vollständig bekannt ist. (T9) TE OGH 2018-09-25 2 Ob 136/18s Veröff: SZ 2018/73 TE OGH 2018-09-26 1 Ob 129/18d Vgl auch; Beisatz: Wenn das Rekursgericht die angeblich mangelhafte Begründung – im Sinn ihrer Überprüfbarkeit – ausreichend ergänzt, ist ein solcher behaupteter Begründungsmangel jedenfalls geheilt. (T10) TE OGH 2018-12-19 7 Ob 213/18a TE OGH 2019-02-20 5 Ob 192/18y Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2019-04-25 5 Ob 28/19g Vgl auch TE OGH 2019-12-16 1 Ob 218/19v Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/119 TE OGH 2020-03-12 16 Ok 1/20p Beis wie T4 TE OGH 2020-06-03 5 Ob 75/20w Beis wie T1 TE OGH 2020-07-22 1 Ob 130/20d Beis wie T4 TE OGH 2021-02-18 4 Ob 167/20t TE OGH 2021-11-16 1 Ob 189/21g Beis wie T1 TE OGH 2021-12-14 1 Ob 213/21m Beis wie T1 TE OGH 2022-07-14 9 Ob 56/22h Beis wie T4 TE OGH 2023-04-27 9 Ob 6/23g Beisatz: Hier: behaupteter Verfahrensmangel durch Begutachtung durch einen Sachverständigen in zwei Gerichtsverhandlungen. (T11) TE OGH 2025-07-03 6 Ob 109/25k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121710

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.