RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121604 Entscheidungsdatum21.12.2006 Geschäftszahl6Ob276/06s; 7Ob104/07f; 4Ob87/07h; 1Ob114/07g; 1Ob189/07m; 10Ob11/08b; 8ObA33/08y; 2Ob245/08f; 6Ob225/09w; 6Ob24/10p; 3Ob12/10a; 4Ob76/10w; 2Ob140/10t; 1Ob208/10k; 4Ob160/11z; 8Ob61/12x; 4Ob150/12f; 4Ob119/13y; 6Ob7/13t; 4Ob86/15y NormZPO §519 Abs1 Z1 G; ZPO §528 A; ZPO §528 L RechtssatzHat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO nicht in Betracht.Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des Paragraph 528, ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO nicht in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 2006-12-21 6 Ob 276/06s Beisatz: Hier: Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit. (T1) Veröff: SZ 2006/192 TE OGH 2007-06-20 7 Ob 104/07f Vgl aber; Beisatz: Wenn das Rekursgericht mit Beschluss dem Erstgericht - in Abänderung der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage - die Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufträgt, ist jedenfalls weiterhin eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO geboten und kann daher nicht mit einem Revisionsrekurs bekämpft werden. (T2)Vgl aber; Beisatz: Wenn das Rekursgericht mit Beschluss dem Erstgericht - in Abänderung der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage - die Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufträgt, ist jedenfalls weiterhin eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO geboten und kann daher nicht mit einem Revisionsrekurs bekämpft werden. (T2) TE OGH 2007-11-13 4 Ob 87/07h Veröff: SZ 2007/177 TE OGH 2007-11-29 1 Ob 114/07g TE OGH 2008-01-29 1 Ob 189/07m Auch TE OGH 2008-04-01 10 Ob 11/08b TE OGH 2008-07-10 8 ObA 33/08y Auch; Beisatz: Hier: Zuständigkeit nach Art 19 Nr 2 lit a EuGVVO vom Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bejaht (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH zum „gewöhnlichen Arbeitsort"). (T3)Auch; Beisatz: Hier: Zuständigkeit nach Artikel 19, Nr 2 Litera a, EuGVVO vom Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bejaht (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH zum „gewöhnlichen Arbeitsort"). (T3) Beisatz: Mit Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Entscheidung 7 Ob 281/06h und Verweisen auf die herrschende Lehre. (T4) TE OGH 2009-06-25 2 Ob 245/08f TE OGH 2010-02-18 6 Ob 225/09w Auch TE OGH 2010-02-18 6 Ob 24/10p Auch; Bem: Hier: Verhalten der Anlageberatungsgesellschaft wurde der Abwicklungsbank zugerechnet. (T5) TE OGH 2010-03-24 3 Ob 12/10a Veröff: SZ 2010/26 TE OGH 2010-05-11 4 Ob 76/10w Auch TE OGH 2010-12-02 2 Ob 140/10t Vgl TE OGH 2011-02-23 1 Ob 208/10k TE OGH 2011-12-20 4 Ob 160/11z Auch; Beisatz: Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach § 528 ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des § 519 ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht. (T6)Auch; Beisatz: Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach Paragraph 528, ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des Paragraph 519, ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht. (T6) Veröff: SZ 2011/151 TE OGH 2012-05-30 8 Ob 61/12x Auch TE OGH 2012-10-18 4 Ob 150/12f Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulässigkeit des Rechtswegs. (T7) TE OGH 2013-07-09 4 Ob 119/13y Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Internationale Unzuständigkeit. (T8) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 7/13t TE OGH 2015-06-16 4 Ob 86/15y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121604
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