RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121703 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl5Ob259/06h; 5Ob260/06f; 5Ob262/06z; 5Ob119/08y; 5Ob33/10d; 5Ob84/12g; 5Ob95/16f; 5Ob158/20a; 5Ob78/21p; 5Ob76/21v; 5Ob64/24h; 5Ob140/24k NormGBG §122 B IO §13 KO §13 KO §81a Abs2 RechtssatzDer Masseverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 KO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Gemeinschuldner als Buchberechtigten - ohne Konkurseröffnung - selbst noch zugestanden hätten. Der Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren aber keine allein aus § 94 GBG resultierenden, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandenen Einwendungen geltend machen, die vom Gemeinschuldner selbst infolge antragsgemäßer Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten.Der Masseverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des Paragraph 13, KO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Gemeinschuldner als Buchberechtigten - ohne Konkurseröffnung - selbst noch zugestanden hätten. Der Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren aber keine allein aus Paragraph 94, GBG resultierenden, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandenen Einwendungen geltend machen, die vom Gemeinschuldner selbst infolge antragsgemäßer Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten. EntscheidungstexteTE OGH 2006-12-29 5 Ob 259/06h Veröff: SZ 2006/194 TE OGH 2006-12-29 5 Ob 260/06f TE OGH 2006-12-29 5 Ob 262/06z TE OGH 2008-06-03 5 Ob 119/08y Beisatz: Hier: Der einschreitende Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren keine - wie hier - allein aus § 94 GBG resultierende, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandene Einwendungen geltend machen, die von der seinerzeitigen Antragstellerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin selbst infolge einer - auch hier vorgelegenen - antragsgemäßen Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten. (T1)Beisatz: Hier: Der einschreitende Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren keine - wie hier - allein aus Paragraph 94, GBG resultierende, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandene Einwendungen geltend machen, die von der seinerzeitigen Antragstellerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin selbst infolge einer - auch hier vorgelegenen - antragsgemäßen Bewilligung ihres Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten. (T1) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 33/10d Vgl; Beisatz: Die Rechtsmittelbefugnis des Masseverwalters ist zu bejahen, wenn der Gemeinschuldner nicht auch selbst Antragsteller war und durch die Gesuchsbewilligung in bücherlichen Rechten beeinträchtigt sein konnte. (T2) TE OGH 2012-10-23 5 Ob 84/12g Vgl; Vgl auch Beis wie T2 TE OGH 2016-10-25 5 Ob 95/16f TE OGH 2020-10-02 5 Ob 158/20a TE OGH 2021-07-12 5 Ob 78/21p Vgl; Beis wie T1; Beisatz: § 13 IO ist auch auf die Rechtfertigung einer vor Insolvenzeröffnung eingetragenen Vormerkung sinngemäß anzuwenden. (T3)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Paragraph 13, IO ist auch auf die Rechtfertigung einer vor Insolvenzeröffnung eingetragenen Vormerkung sinngemäß anzuwenden. (T3) TE OGH 2021-07-05 5 Ob 76/21v nur: Der Insolvenzverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 IO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Insolvenzeröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Schuldner als Buchberechtigten - ohne Insolvenzeröffnung - selbst noch zugestanden hätten. (T4)nur: Der Insolvenzverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des Paragraph 13, IO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Insolvenzeröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Schuldner als Buchberechtigten - ohne Insolvenzeröffnung - selbst noch zugestanden hätten. (T4) TE OGH 2024-11-14 5 Ob 64/24h vgl TE OGH 2025-06-03 5 Ob 140/24k vgl; nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121703
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.