← Österreich

{'item': ['4Ob251/06z', '10Ob119/07h', '17Ob22/11a', '8Ob106/12i', '6Ob180/14k', '4Ob134/22t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121746 Entscheidungsdatum16.01.2007 Geschäftszahl4Ob251/06z; 10Ob119/07h; 17Ob22/11a; 8Ob106/12i; 6Ob180/14k; 4Ob134/22t NormABGB §1295 IId4b1;

§1298

;

§1313aIIIf

ABGB §1295 IId4b1;

§1298

;

§1313arömisch drei f Rechtssatz

Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a

hängt nicht davon ab, ob der Geschäftsherr dem Gehilfen nach deren Innenverhältnis Weisungen erteilen darf. Berechtigt der bei einem Unternehmer erworbene Schipass dessen Vertragspartner auch zur Benützung der Aufstiegshilfen und Pisten anderer Unternehmer, so hat der Unternehmer, der Vertragspartner des Schiläufers wurde, der Pistensicherungspflicht im gesamten Schigebiet zu genügen; dieser hat daher für das Verschulden anderer Unternehmer, deren er sich insofern in Erfüllung eigener Vertragspflichten bediente, gemäß § 1313a

einzustehen.Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach Paragraph 1313 a,

hängt nicht davon ab, ob der Geschäftsherr dem Gehilfen nach deren Innenverhältnis Weisungen erteilen darf. Berechtigt der bei einem Unternehmer erworbene Schipass dessen Vertragspartner auch zur Benützung der Aufstiegshilfen und Pisten anderer Unternehmer, so hat der Unternehmer, der Vertragspartner des Schiläufers wurde, der Pistensicherungspflicht im gesamten Schigebiet zu genügen; dieser hat daher für das Verschulden anderer Unternehmer, deren er sich insofern in Erfüllung eigener Vertragspflichten bediente, gemäß Paragraph 1313 a,

einzustehen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-01-16 4 Ob 251/06z Veröff: SZ 2007/1 TE OGH 2008-03-10 10 Ob 119/07h Auch; Beisatz: Die Haftung eines Schuldners nach § 1313a

wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient. (T1)Auch; Beisatz: Die Haftung eines Schuldners nach Paragraph 1313 a,

wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient. (T1) Beisatz: Hier: Erfüllungsgehilfeneigenschaft eines Ordinationsvertreters einer Zahnärztin. (T2) TE OGH 2011-12-20 17 Ob 22/11a Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Haftung nach § 18 UWG. (T3)Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Haftung nach Paragraph 18, UWG. (T3) TE OGH 2013-08-29 8 Ob 106/12i Auch; Beisatz: Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an, ebenso wenig auf dessen Fachkenntnis. (T4) TE OGH 2015-05-27 6 Ob 180/14k Auch; Beis wie T4 nur: Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an. (T5) TE OGH 2022-11-22 4 Ob 134/22t Vgl; Beisatz: Hier: Das trifft etwa für die Beziehung zwischen Auftraggeber und Werbeagentur regelmäßig zu, denn die Werbeagentur wird aufgrund eines Auftrags tätig, Werbemaßnahmen zu gestalten. Für im Zusammenhang damit begangene unzulässige Handlungen hat der Auftraggeber auch dann einzustehen, wenn er Inhalt und Form der Werbung nicht im Einzelnen festlegt oder sogar ausdrücklich auf inhaltliche Vorgaben verzichtet. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121746

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.