RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121727 Entscheidungsdatum17.01.2007 Geschäftszahl7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 7Ob23/07v; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 7Ob82/07w; 7Ob151/07t; 7Ob6/07v; 7Ob263/07p; 7Ob16/08s; 1Ob192/16s NormKSchG §6 Abs3; VAG §186 Abs1 Z4 RechtssatzDer Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über den jeweiligen Rückkaufswert einer Lebensversicherung informieren soll, kann nur dann im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn der betreffende Tarif dem Versicherungsnehmer offengelegt wird. Eine dem Versicherungsnehmer unbekannte und nicht näher erläuterte Faktoren enthaltende „Rahmenbedingung" muss unverständlich bleiben. Mangels Erläuterung der „tariflichen Grundsätze" bzw „tariflichen Grundlagen" bleibt dem Versicherungsnehmer etwa verborgen, dass und in welchem Ausmaß er bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages mit Stornogebühren belastet wird.Der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über den jeweiligen Rückkaufswert einer Lebensversicherung informieren soll, kann nur dann im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn der betreffende Tarif dem Versicherungsnehmer offengelegt wird. Eine dem Versicherungsnehmer unbekannte und nicht näher erläuterte Faktoren enthaltende „Rahmenbedingung" muss unverständlich bleiben. Mangels Erläuterung der „tariflichen Grundsätze" bzw „tariflichen Grundlagen" bleibt dem Versicherungsnehmer etwa verborgen, dass und in welchem Ausmaß er bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages mit Stornogebühren belastet wird. EntscheidungstexteTE OGH 2007-01-17 7 Ob 131/06z Beisatz: Für die Maßfigur des durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers ist die Zillmerung (samt deren Nachteilen) nicht bereits aus der vereinbarten Versicherungsprämie ableitbar. (T1) Veröff: SZ 2007/2 TE OGH 2007-01-17 7 Ob 140/06y Beis wie T1; Beisatz: Der Hinweis auf die Berechnung des Rückkaufswertes „nach den tariflichen Grundsätzen" unter „Berücksichtigung" nicht näher konkretisierter („angefallener") Kosten und „eines" Abschlages ruft den Eindruck eines von der Beklagten gestalteten, für den Versicherungsnehmer aber undurchschaubaren Regelwerkes hervor und dass der damit dem Versicherungsnehmer aufgebürdete „Abschlag" nicht nachvollziehbar ist. (T2) TE OGH 2007-01-17 7 Ob 173/06a Beis wie T1; Beisatz: Der in der Klausel angegebene „Liquidierungsabschlag" muss der Höhe nach ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben werden, um eine wirksame Vereinbarung der Klausel annehmen zu können. Da dies nicht der Fall ist, ist die Klausel auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 176 Abs 4 und 173 Abs 3 VersVG unwirksam. (T3)Beis wie T1; Beisatz: Der in der Klausel angegebene „Liquidierungsabschlag" muss der Höhe nach ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben werden, um eine wirksame Vereinbarung der Klausel annehmen zu können. Da dies nicht der Fall ist, ist die Klausel auch unter dem Gesichtspunkt der Paragraphen 176, Absatz 4 und 173 Absatz 3, VersVG unwirksam. (T3) TE OGH 2007-05-09 7 Ob 23/07v Auch; Beisatz: Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung. (T4) Beisatz: Dass die Höhe der Rückkaufswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung maßgeblich von der „Fondsperformance" abhängt und daher nur prognostizierbar, nicht aber exakt vorhersehbar ist, entbindet den Versicherer nicht der Verpflichtung, die den Versicherungsnehmer treffende Gesamtkostenbelastung offen zu legen. (T5) TE OGH 2007-05-09 7 Ob 233/06z Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Selbst wenn die Gesamtkostenbelastung im Hinblick auf die Unsicherheit der Fondsperformance nicht von vornherein in absoluten Zahlen festgesetzt und bekannt gegeben werden könnte, ist der Versicherer im Sinne des Transparenzgebotes des § 6 Abs 3 KSchG verpflichtet, sie oder vice versa den Sparanteil (die Rückkaufswerte) in Tabellenform als Prozentsatz der jeweiligen Höhe des Deckungskapitals festzulegen und mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren. (T6)Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Selbst wenn die Gesamtkostenbelastung im Hinblick auf die Unsicherheit der Fondsperformance nicht von vornherein in absoluten Zahlen festgesetzt und bekannt gegeben werden könnte, ist der Versicherer im Sinne des Transparenzgebotes des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verpflichtet, sie oder vice versa den Sparanteil (die Rückkaufswerte) in Tabellenform als Prozentsatz der jeweiligen Höhe des Deckungskapitals festzulegen und mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren. (T6) Veröff: SZ 2007/68 TE OGH 2007-05-30 7 Ob 4/07z Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2007-06-20 7 Ob 82/07w Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: An der Intransparenz ändert auch der Umstand nichts, dass den Klauseln (anders als den beanstandeten Klauseln der Vorprozesse) die erwähnten Tabellen angefügt sind, weil auch durch diese die den einzelnen Versicherungsnehmer treffende Gesamtkostenbelastung nicht nachvollzogen werden kann. (T7) Beisatz: Hier: Zusammenfassende Darstellung der bisher ergangenen Judikate zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Lebensversicherern. (T8) TE OGH 2007-10-17 7 Ob 151/07t Auch TE OGH 2007-11-28 7 Ob 6/07v Auch; Beis wie T4 TE OGH 2008-01-23 7 Ob 263/07p Auch TE OGH 2008-03-12 7 Ob 16/08s Auch TE OGH 2016-11-23 1 Ob 192/16s Vgl auch; Beisatz: Eine Stornogebühr muss der Höhe nach ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben werden, um eine wirksame Vereinbarung einer Stornoabschlagsklausel annehmen zu können. (T9) Beisatz: Hier: AGB-Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121727
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