RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121730 Entscheidungsdatum17.01.2007 Geschäftszahl7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 7Ob23/07v; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 7Ob82/07w; 7Ob151/07t; 7Ob6/07v; 7Ob263/07p; 7Ob16/08s; 1Ob192/16s NormVersVG §173 Abs3; VersVG §176 Abs4 Rechtssatz§ 176 Abs 4 und § 173 Abs 3 VersVG verfolgen letztlich einen ähnlichen Schutzzweck wie § 6 Abs 3 KSchG. Der bloße Verweis auf „tarifliche Grundsätze" kann nicht ausreichen, um eine wirksame Vereinbarung eines Stornoabzuges im Sinne dieser Bestimmungen des VersVG herbeizuführen. In einer Stornoabschlagsklausel muss daher die Höhe des Abschlages für den Versicherungsnehmer ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben sein, um eine Vereinbarung der Klausel annehmen zu können. Der bloße Hinweis auf irgendeinen, der Höhe nach nicht weiter bestimmten Rückkaufswert kann daher dem in § 176 Abs 4 und § 173 Abs 3 normierten Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung des Rückkaufswerts (nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach) mit dem Versicherungsnehmer nicht genügen.Paragraph 176, Absatz 4 und Paragraph 173, Absatz 3, VersVG verfolgen letztlich einen ähnlichen Schutzzweck wie Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Der bloße Verweis auf „tarifliche Grundsätze" kann nicht ausreichen, um eine wirksame Vereinbarung eines Stornoabzuges im Sinne dieser Bestimmungen des VersVG herbeizuführen. In einer Stornoabschlagsklausel muss daher die Höhe des Abschlages für den Versicherungsnehmer ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben sein, um eine Vereinbarung der Klausel annehmen zu können. Der bloße Hinweis auf irgendeinen, der Höhe nach nicht weiter bestimmten Rückkaufswert kann daher dem in Paragraph 176, Absatz 4 und Paragraph 173, Absatz 3, normierten Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung des Rückkaufswerts (nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach) mit dem Versicherungsnehmer nicht genügen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-01-17 7 Ob 131/06z Veröff: SZ 2007/2 TE OGH 2007-01-17 7 Ob 140/06y TE OGH 2007-01-17 7 Ob 173/06a TE OGH 2007-05-09 7 Ob 23/07v Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen. (T1) TE OGH 2007-05-09 7 Ob 233/06z Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/68 TE OGH 2007-05-30 7 Ob 4/07z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2007-06-20 7 Ob 82/07w Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zusammenfassende Darstellung der bisher ergangenen Judikate zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Lebensversicherern. (T2) TE OGH 2007-10-17 7 Ob 151/07t Auch; Beisatz: Da feststeht, dass die Tabelle keine Angaben zur Höhe des Stornoabschlags enthält, kommt es darauf, ob und wann allenfalls die Rückkaufswerttabellen den Versicherungsnehmern zukamen, nicht mehr an. (T3) TE OGH 2007-11-28 7 Ob 6/07v Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2008-01-23 7 Ob 263/07p Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klauseln in fondgebundenen und kapitalbildenden Lebensversicherungen. (T4) TE OGH 2008-03-12 7 Ob 16/08s Auch TE OGH 2016-11-23 1 Ob 192/16s Vgl auch; Beisatz: Eine Stornogebühr muss der Höhe nach ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben werden, um eine wirksame Vereinbarung einer Stornoabschlagsklausel annehmen zu können. (T5) Beisatz: Hier: AGB-Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121730
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.