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{'item': '15Os48/06g; 15Os95/07w; 11Os19/07i; 12Os31/07m; 13Os61/09h; 13Os39/09y; 11Os90/10k; 12Os107/16a; 14Os78/16a; 12Os12/19k; 15Os79/20m; 13Os79/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121700 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl15Os48/06g; 15Os95/07w; 11Os19/07i; 12Os31/07m; 13Os61/09h; 13Os39/09y; 11Os90/10k; 12Os107/16a; 14Os78/16a; 12Os12/19k; 15Os79/20m; 13Os79/20x; 15Os36/24v; 14Os61/23m NormStPO §281 Abs1 Z1 StPO §345 Abs1 Z1 RechtssatzEntsprechend dem im Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Prinzip der festen Geschäftsverteilung zum Ausdruck kommenden Grundsatz der objektiven Vorhersehbarkeit der Richter-(Geschworenen-)bank bewirkt ein Verstoß gegen die in der Geschworenendienstliste vorgegebene Reihenfolge dann Nichtigkeit im Sinne des § 345 Abs 1 Z 1 StPO, wenn vom gesetzlich determinierten Prinzip der nach dem Zufall zu erfolgenden Besetzung der Geschworenenbank willkürlich, mithin in sachlich unvertretbarer Weise abgewichen wird.Entsprechend dem im Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Prinzip der festen Geschäftsverteilung zum Ausdruck kommenden Grundsatz der objektiven Vorhersehbarkeit der Richter-(Geschworenen-)bank bewirkt ein Verstoß gegen die in der Geschworenendienstliste vorgegebene Reihenfolge dann Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, wenn vom gesetzlich determinierten Prinzip der nach dem Zufall zu erfolgenden Besetzung der Geschworenenbank willkürlich, mithin in sachlich unvertretbarer Weise abgewichen wird. EntscheidungstexteTE OGH 2007-01-22 15 Os 48/06g Beisatz: Der Beschwerdestandpunkt, die bei der Diensteinteilung laut Dienstliste ausgebliebenen Geschworenen sowie jene, bei denen die Ladung als nicht behoben bzw unzustellbar retourniert wurde, wären „neuerlich, allenfalls unter ihrer neuen Adresse vorzuladen gewesen", findet in den Bestimmungen der §§ 14 Abs 4 und 16 Abs 1 GSchG keine Stütze. Überdies lassen sich solch weitgehende Anforderungen auch aus der Rechtsprechung des EGMR nicht ableiten. (T1)Beisatz: Der Beschwerdestandpunkt, die bei der Diensteinteilung laut Dienstliste ausgebliebenen Geschworenen sowie jene, bei denen die Ladung als nicht behoben bzw unzustellbar retourniert wurde, wären „neuerlich, allenfalls unter ihrer neuen Adresse vorzuladen gewesen", findet in den Bestimmungen der Paragraphen 14, Absatz 4 und 16 Absatz eins, GSchG keine Stütze. Überdies lassen sich solch weitgehende Anforderungen auch aus der Rechtsprechung des EGMR nicht ableiten. (T1) TE OGH 2007-11-22 15 Os 95/07w Beisatz: Hier: Für die im April 2007 im zweiten Rechtsgang begonnene Hauptverhandlung waren die Geschworenen aus der für das zweite Quartal des Jahres 2007 gültigen Dienstliste herangezogen worden. Aus Sicht der Beschwerde hätten jedoch Laienrichter aus jener Dienstliste gewählt werden müssen, die für das letzte Quartal des Jahres 2006 galt, weil das Verfahren bereits im Dezember 2006 bei dem für den zweiten Rechtsgang zuständigen Vorsitzenden angefallen war. Gemäß § 14 Abs 1 GSchG ist aber stets jene Dienstliste heranzuziehen, die für den Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung gilt. (T2)Beisatz: Hier: Für die im April 2007 im zweiten Rechtsgang begonnene Hauptverhandlung waren die Geschworenen aus der für das zweite Quartal des Jahres 2007 gültigen Dienstliste herangezogen worden. Aus Sicht der Beschwerde hätten jedoch Laienrichter aus jener Dienstliste gewählt werden müssen, die für das letzte Quartal des Jahres 2006 galt, weil das Verfahren bereits im Dezember 2006 bei dem für den zweiten Rechtsgang zuständigen Vorsitzenden angefallen war. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, GSchG ist aber stets jene Dienstliste heranzuziehen, die für den Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung gilt. (T2) TE OGH 2007-12-18 11 Os 19/07i Beis wie T1 TE OGH 2008-05-15 12 Os 31/07m Beisatz: Die Schöffen in der Dienstliste schon vorweg alternierend als Haupt- oder Ersatzschöffen zu führen ist keine Einschränkung des Zufallsprinzips. (T3); Beisatz: Das Übergehen ordnungsgemäß geladener, aber nicht erschienener Personen, das in der Bestimmung des § 14 Abs 4 GSchG (vgl auch § 16 Abs 1 GSchG) Deckung findet, ist keine Abweichung vom gesetzlich determinierten Prinzip der Besetzung. (T4); Beisatz: Der Oberste Gerichtshof prüft das allfällige willkürliche Abgehen vom Prinzip des nach dem Zufall zu erfolgenden Einsatzes der Schöffen - dem System der Nichtigkeitsgründe folgend - aus ex ante-Sicht. (T5)Beisatz: Die Schöffen in der Dienstliste schon vorweg alternierend als Haupt- oder Ersatzschöffen zu führen ist keine Einschränkung des Zufallsprinzips. (T3); Beisatz: Das Übergehen ordnungsgemäß geladener, aber nicht erschienener Personen, das in der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, GSchG vergleiche auch Paragraph 16, Absatz eins, GSchG) Deckung findet, ist keine Abweichung vom gesetzlich determinierten Prinzip der Besetzung. (T4); Beisatz: Der Oberste Gerichtshof prüft das allfällige willkürliche Abgehen vom Prinzip des nach dem Zufall zu erfolgenden Einsatzes der Schöffen - dem System der Nichtigkeitsgründe folgend - aus ex ante-Sicht. (T5) TE OGH 2009-07-23 13 Os 61/09h Beisatz: Der konkreten Bestellung (§ 14 Abs 1 erster Satz GSchG) ist die Dienstliste - gegebenenfalls in der nach den hiefür vorgesehenen Verfahrensbestimmungen von den dazu berufenen Entscheidungsträgern geänderter Form - zu Grunde zu legen, womit eine Rüge nach § 345 Abs 1 Z 1 StPO nicht auf die Behauptung gegründet werden kann, ein in Entsprechung der Dienstliste herangezogener Geschworener sei, zu Unrecht in diese aufgenommen worden. (T6)Beisatz: Der konkreten Bestellung (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz GSchG) ist die Dienstliste - gegebenenfalls in der nach den hiefür vorgesehenen Verfahrensbestimmungen von den dazu berufenen Entscheidungsträgern geänderter Form - zu Grunde zu legen, womit eine Rüge nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht auf die Behauptung gegründet werden kann, ein in Entsprechung der Dienstliste herangezogener Geschworener sei, zu Unrecht in diese aufgenommen worden. (T6) TE OGH 2009-08-27 13 Os 39/09y Beisatz: Eine am Zweck des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter orientierte Auslegung wird daher - Art 83 Abs 2 B-VG im Zusammenhang mit Art 6 Abs 1 MRK lesend - Verstöße gegen die Regelungen über die Berufung der Geschworenen jedenfalls dann beachten, wenn sie eine Unfairness gegenüber dem Beschwerdeführer erkennen lassen (WK-StPO § 281 Rz 106). (T7)Beisatz: Eine am Zweck des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter orientierte Auslegung wird daher - Artikel 83, Absatz 2, B-VG im Zusammenhang mit Artikel 6, Absatz eins, MRK lesend - Verstöße gegen die Regelungen über die Berufung der Geschworenen jedenfalls dann beachten, wenn sie eine Unfairness gegenüber dem Beschwerdeführer erkennen lassen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 106). (T7) TE OGH 2010-08-17 11 Os 90/10k Auch TE OGH 2016-12-25 12 Os 107/16a Auch TE OGH 2017-01-24 14 Os 78/16a Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Das Ziel der nachträglichen Einhaltung der Reihenfolge der Dienstliste rechtfertigt nicht, einen an der Ausübung seiner richterlichen Funktion nicht gehinderten Schöffen (nach Schluss der Verhandlung) gegen einen Ersatzschöffen auszutauschen. Ein derartiger Austausch ist sachlich nicht vertretbar und somit willkürlich. (T8) TE OGH 2019-03-04 12 Os 12/19k Beis wie T3; Beisatz: Eine Verpflichtung, eine durch berechtigte Hinzuziehung von Ersatzgeschworenen zunächst gesetzmäßig erfolgte Zusammensetzung der Geschworenenbank nachträglich durch Beiziehung eines verspätet doch noch eintreffenden Hauptgeschworenen (und Ausschluss des zwischenzeitlich eingetretenen Ersatzgeschworenen) wieder abzuändern, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und würde vielmehr dem Ziel der Beiziehung von Ersatzgeschworenen widersprechen, eine Neudurchführung des Verfahrens zu vermeiden. (T9) TE OGH 2020-09-02 15 Os 79/20m Vgl TE OGH 2020-11-18 13 Os 79/20x Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2024-06-26 15 Os 36/24v vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121700

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.