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{'item': ['7Ob298/06h', '7Ob158/08y']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum31.01.2007 Geschäftszahl7Ob298/06h; 7Ob158/08y NormKHVG §5 Abs1 Z5; AKHB 2001 Art9 Pkt2.2; KHVG §7 Abs1 RechtssatzEin Haftpflichtversicherer, der sich lediglich auf eine Bestrafung nach § 37a FSG beruft, kann schon deshalb keinen Regress nehmen, weil er die zwingenden Vorgaben nach § 5 Abs 1 Z 5 KHVG und Art 9 PunktEin Haftpflichtversicherer, der sich lediglich auf eine Bestrafung nach Paragraph 37 a, FSG beruft, kann schon deshalb keinen Regress nehmen, weil er die zwingenden Vorgaben nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KHVG und Artikel 9, Punkt 2.

  1. AKHB 2001, nämlich durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften, nicht erfüllt. Die Straßenverkehrsvorschriften enthalten zwar keine allgemeine Definition dieses Zustandes, § 5 Abs 1 StVO bestimmt jedoch, dass der Zustand einer Person, deren Blutalkoholgehalt 0,8 Promille oder mehr beträgt, als „jedenfalls" von Alkohol beeinträchtigt gilt. Bei einem Blutalkoholgehalt von unter 0,8 Promille müssen hingegen zur Alkoholisierung noch besondere Umstände hinzutreten, damit die Person als durch Alkohol beeinträchtigt und damit als „relativ fahruntüchtig" anzusehen ist.2.
  2. AKHB 2001, nämlich durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften, nicht erfüllt. Die Straßenverkehrsvorschriften enthalten zwar keine allgemeine Definition dieses Zustandes, Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestimmt jedoch, dass der Zustand einer Person, deren Blutalkoholgehalt 0,8 Promille oder mehr beträgt, als „jedenfalls" von Alkohol beeinträchtigt gilt. Bei einem Blutalkoholgehalt von unter 0,8 Promille müssen hingegen zur Alkoholisierung noch besondere Umstände hinzutreten, damit die Person als durch Alkohol beeinträchtigt und damit als „relativ fahruntüchtig" anzusehen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2007/01/31 7 Ob 298/06h TE OGH 2008/08/27 7 Ob 158/08y Auch; Beisatz: Auch wenn ein L17-Führerscheinbesitzer während der Probezeit nach § 19 Abs 9 in Verbindung mit § 4 Abs7 FSG ein Kraftfahrzeug nur lenken darf, wenn der Alkoholgehalt seines Blutes nicht mehr als 0,1 Promille oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt, müssen zusätzlich zu einer unter 0,8 Promille liegenden Alkoholisierung eines Lenkers mit Probeführerschein weitere Umstände vorliegen, nach denen im Zusammenhalt mit der Alkoholisierung eine relative Fahruntüchtigkeit anzunehmen ist. (T1) Auch; Beisatz: Auch wenn ein L17-Führerscheinbesitzer während der Probezeit nach Paragraph 19, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 4, Abs7 FSG ein Kraftfahrzeug nur lenken darf, wenn der Alkoholgehalt seines Blutes nicht mehr als 0,1 Promille oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt, müssen zusätzlich zu einer unter 0,8 Promille liegenden Alkoholisierung eines Lenkers mit Probeführerschein weitere Umstände vorliegen, nach denen im Zusammenhalt mit der Alkoholisierung eine relative Fahruntüchtigkeit anzunehmen ist. (T1) RechtssatznummerRS0121823

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.