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{'item': ['8Ob155/06m', '2Ob82/08k', '5Ob162/09y', '7Ob248/09k', '3Ob187/10m', '7Ob54/11h', '4Ob51/12x', '7Ob130/15s', '7Ob8/19f', '6Ob76/19y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121886 Entscheidungsdatum31.01.2007 Geschäftszahl8Ob155/06m; 2Ob82/08k; 5Ob162/09y; 7Ob248/09k; 3Ob187/10m; 7Ob54/11h; 4Ob51/12x; 7Ob130/15s; 7Ob8/19f; 6Ob76/19y NormABGB §16; ABGB §1328a; EO §382g RechtssatzDer zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war bereits vor Inkrafttreten des § 382g EO durch § 16 ABGB beziehungsweise durch § 1328a ABGB gewährleistet. Die mit

  1. 2006 in Kraft getretenen neuen Regelungen über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO-BGBl I Nr 56/2006) schaffen keine neue Anspruchsgrundlage, sondern setzen diese vielmehr voraus. Nur ein Verhalten, das auch nach der Rechtslage vor
  2. 2006 rechtswidrig war, kann somit die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO rechtfertigen. Daraus folgt, dass § 382g EO zwar gemäß der ausdrücklichen Übergangsbestimmung in § 409 Abs 2 EO erst anzuwenden ist, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem
  3. Juni 2006 bei Gericht einlangt, dass aber ein vor diesem Zeitpunkt gesetztes materiellrechtlich rechtswidriges Verhalten beachtlich ist, somit eine einstweilige Verfügung nach § 382g EO auch dann erlassen werden kann, wenn das rechtswidrige Verhalten vor
  4. Juli 2006 gesetzt wurde, solange nur der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach
  5. Juni 2006 eingebracht wird.Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 382 g, EO durch Paragraph 16, ABGB beziehungsweise durch Paragraph 1328 a, ABGB gewährleistet. Die mit
  6. 2006 in Kraft getretenen neuen Regelungen über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Paragraph 382 g, EO-BGBl römisch eins Nr 56 aus 2006,) schaffen keine neue Anspruchsgrundlage, sondern setzen diese vielmehr voraus. Nur ein Verhalten, das auch nach der Rechtslage vor
  7. 2006 rechtswidrig war, kann somit die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 g, EO rechtfertigen. Daraus folgt, dass Paragraph 382 g, EO zwar gemäß der ausdrücklichen Übergangsbestimmung in Paragraph 409, Absatz 2, EO erst anzuwenden ist, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem
  8. Juni 2006 bei Gericht einlangt, dass aber ein vor diesem Zeitpunkt gesetztes materiellrechtlich rechtswidriges Verhalten beachtlich ist, somit eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 g, EO auch dann erlassen werden kann, wenn das rechtswidrige Verhalten vor
  9. Juli 2006 gesetzt wurde, solange nur der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach
  10. Juni 2006 eingebracht wird. EntscheidungstexteTE OGH 2007-01-31 8 Ob 155/06m Veröff: SZ 2007/14 TE OGH 2008-04-28 2 Ob 82/08k nur: Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war bereits vor Inkrafttreten des § 382g EO durch § 16 ABGB beziehungsweise durch § 1328a ABGB gewährleistet. Die mit
  11. 2006 in Kraft getretenen neuen Regelungen über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO-BGBl I Nr 56/2006) schaffen keine neue Anspruchsgrundlage. (T1); Beisatz: § 382g EO schafft keine neue Kategorie einer einstweiligen Verfügung. (T2)nur: Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 382 g, EO durch Paragraph 16, ABGB beziehungsweise durch Paragraph 1328 a, ABGB gewährleistet. Die mit
  12. 2006 in Kraft getretenen neuen Regelungen über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Paragraph 382 g, EO-BGBl römisch eins Nr 56 aus 2006,) schaffen keine neue Anspruchsgrundlage. (T1); Beisatz: Paragraph 382 g, EO schafft keine neue Kategorie einer einstweiligen Verfügung. (T2) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 162/09y Auch; Beisatz: Den Materialien zum StRÄG 2006 ist zu entnehmen, dass der Privatsphärebegriff des § 382g EO mit jenem des § 1328a ABGB identisch sein sollte. (T3); Beisatz: Die in § 1328a ABGB angesprochene Privatsphäre ist zwar dem Bereich der Persönlichkeitsrechte zuzuordnen, der Gesetzgeber unterscheidet aber das Recht auf Achtung der Privatsphäre vom Recht auf körperliche Unversehrtheit. (T4)Auch; Beisatz: Den Materialien zum StRÄG 2006 ist zu entnehmen, dass der Privatsphärebegriff des Paragraph 382 g, EO mit jenem des Paragraph 1328 a, ABGB identisch sein sollte. (T3); Beisatz: Die in Paragraph 1328 a, ABGB angesprochene Privatsphäre ist zwar dem Bereich der Persönlichkeitsrechte zuzuordnen, der Gesetzgeber unterscheidet aber das Recht auf Achtung der Privatsphäre vom Recht auf körperliche Unversehrtheit. (T4) TE OGH 2010-01-27 7 Ob 248/09k Auch; Veröff: SZ 2010/4 TE OGH 2010-11-11 3 Ob 187/10m Vgl auch TE OGH 2011-05-18 7 Ob 54/11h Auch; nur T1 TE OGH 2012-05-11 4 Ob 51/12x Vgl; Beisatz: § 1328a ABGB versteht sich als Ausführungsbestimmung zur Durchsetzung der in § 16 ABGB verankerten Persönlichkeitsrechte in ihrem Kernbereich der Würde des Einzelnen. (T5); Beisatz: Geschütztes Rechtsgut der Norm ist allein die Privatsphäre. (T6)Vgl; Beisatz: Paragraph 1328 a, ABGB versteht sich als Ausführungsbestimmung zur Durchsetzung der in Paragraph 16, ABGB verankerten Persönlichkeitsrechte in ihrem Kernbereich der Würde des Einzelnen. (T5); Beisatz: Geschütztes Rechtsgut der Norm ist allein die Privatsphäre. (T6) Veröff: SZ 2012/55 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 130/15s Auch; Veröff: SZ 2015/95 TE OGH 2019-02-11 7 Ob 8/19f Vgl TE OGH 2019-12-19 6 Ob 76/19y nur T1; Beisatz: Hier: Rechtswidrige Belästigung durch rund 15 über einen längeren Zeitraum verschickte beleidigende Briefe - Unterlassungsanspruch nach § 16 und § 1328a ABGB bejaht. (T7)nur T1; Beisatz: Hier: Rechtswidrige Belästigung durch rund 15 über einen längeren Zeitraum verschickte beleidigende Briefe - Unterlassungsanspruch nach Paragraph 16 und Paragraph 1328 a, ABGB bejaht. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121886

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.