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Europaius

8ObA107/06b

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum31.01.2007 Geschäftszahl8ObA107/06b NormABGB §7; ArbVG §91 Abs1; ArbVG §177 Abs3; EG Amsterdam Art249;

EG-RL 94/45/EG über den Europäischen Betriebsrat 394L0045 Art4;

EG-RL 94/45/EG über den Europäischen Betriebsrat 394L0045 Art11 RechtssatzDer Inhalt der „koordinierenden" Bestimmungen der Richtlinie 94/45/EG (Art 4 und 11) wurde vom EuGH (RS C-440/00) auch für Österreich verbindlich dahin ausgelegt, dass erforderlichenfalls auch die begehrten Informationen betreffend Unternehmensstruktur und Arbeitnehmer- vertretungen zu geben sind. Ausgehend davon weist die eingeschränkte Regelung des § 177 Abs 3 ArbVG entgegen der Absicht des Gesetzgebers insoweit eine Lücke auf. Diese kann durch analoge Anwendung der aus der Bestimmung des § 91 Abs 1 ArbVG abzuleitenden allgemeinen Informationsverpflichtungen, die nach § 177 Abs 3 ArbVG auch im Verhältnis zwischen den „Schwesterunternehmen" zum Tragen kommen, geschlossen werden.Der Inhalt der „koordinierenden" Bestimmungen der Richtlinie 94/45/EG (Artikel 4 und 11) wurde vom EuGH (RS C-440/00) auch für Österreich verbindlich dahin ausgelegt, dass erforderlichenfalls auch die begehrten Informationen betreffend Unternehmensstruktur und Arbeitnehmer- vertretungen zu geben sind. Ausgehend davon weist die eingeschränkte Regelung des Paragraph 177, Absatz 3, ArbVG entgegen der Absicht des Gesetzgebers insoweit eine Lücke auf. Diese kann durch analoge Anwendung der aus der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, ArbVG abzuleitenden allgemeinen Informationsverpflichtungen, die nach Paragraph 177, Absatz 3, ArbVG auch im Verhältnis zwischen den „Schwesterunternehmen" zum Tragen kommen, geschlossen werden.

EntscheidungstexteTE OGH 2007/01/31 8 ObA 107/06b RechtssatznummerRS0121875

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.