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2Ob193/06f; 10Ob106/07x; 2Ob152/07b; 2Ob183/09i; 4Ob17/12x; 9Ob50/18w; 9Ob7/20z; 9Ob65/23h; 1Ob22/24b; 1Ob160/24x; 7Ob132/24y; 6Ob155/25z

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121740 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl2Ob193/06f; 10Ob106/07x; 2Ob152/07b; 2Ob183/09i; 4Ob17/12x; 9Ob50/18w; 9Ob7/20z; 9Ob65/23h; 1Ob22/24b; 1Ob160/24x; 7Ob132/24y; 6Ob155/25z NormABGB §94 Abs2 EheG §68a RechtssatzVor dem Hintergrund des § 68a Abs 3 EheG soll auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung nicht mehr nur zur gänzlichen Versagung des Unterhaltsanspruches führen können, sondern auch die Minderung dieses Unterhaltsanspruches möglich sein. Dabei richtet sich die an die Bejahung der - weiterhin nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien primär zu prüfenden - Frage rechtsmissbräuchlichen Unterhaltsbegehrens anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw in welchem Ausmaß der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, in welche - ohne dass ein „theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG" erforderlich wäre - neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. Diese Grundsätze gelten auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO.Vor dem Hintergrund des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG soll auch bei einem auf Paragraph 94, Absatz 2, ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung nicht mehr nur zur gänzlichen Versagung des Unterhaltsanspruches führen können, sondern auch die Minderung dieses Unterhaltsanspruches möglich sein. Dabei richtet sich die an die Bejahung der - weiterhin nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien primär zu prüfenden - Frage rechtsmissbräuchlichen Unterhaltsbegehrens anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw in welchem Ausmaß der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, in welche - ohne dass ein „theoretisches Unterhaltsverfahren nach Paragraph 68 a, EheG" erforderlich wäre - neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. Diese Grundsätze gelten auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO. EntscheidungstexteTE OGH 2007-02-07 2 Ob 193/06f Veröff: SZ 2007/18 TE OGH 2007-12-18 10 Ob 106/07x Auch; Beisatz: Im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO besteht für eine Interessensabwägung keine Grundlage, wenn der Antragsteller ungeachtet seiner Bescheinigungspflicht weder ein ehewidriges Verhalten des an sich während aufrechter Ehe Unterhaltspflichtigen noch das objektive Fehlen einer Erwerbsmöglichkeit und damit eines Unterhaltsbedarfs seinerseits bescheinigen konnte. (T1)Auch; Beisatz: Im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO besteht für eine Interessensabwägung keine Grundlage, wenn der Antragsteller ungeachtet seiner Bescheinigungspflicht weder ein ehewidriges Verhalten des an sich während aufrechter Ehe Unterhaltspflichtigen noch das objektive Fehlen einer Erwerbsmöglichkeit und damit eines Unterhaltsbedarfs seinerseits bescheinigen konnte. (T1) TE OGH 2008-02-14 2 Ob 152/07b TE OGH 2010-04-22 2 Ob 183/09i Auch; nur: Dabei richtet sich die an die Bejahung der - weiterhin nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien primär zu prüfenden - Frage rechtsmissbräuchlichen Unterhaltsbegehrens anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw in welchem Ausmaß der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, in welche - ohne dass ein „theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG" erforderlich wäre - neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. (T2); Veröff: SZ 2010/42Auch; nur: Dabei richtet sich die an die Bejahung der - weiterhin nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien primär zu prüfenden - Frage rechtsmissbräuchlichen Unterhaltsbegehrens anknüpfende Entscheidung, ob der Rechtsmissbrauch den Verlust oder die Minderung des Unterhaltsanspruches zur Folge hat bzw in welchem Ausmaß der Anspruch allenfalls zu mindern ist, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, in welche - ohne dass ein „theoretisches Unterhaltsverfahren nach Paragraph 68 a, EheG" erforderlich wäre - neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind. (T2); Veröff: SZ 2010/42 TE OGH 2012-03-27 4 Ob 17/12x Vgl; Beisatz: Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist auch im Provisorialverfahren über das Begehren einstweiligen Unterhalts möglich. (T3) Veröff: SZ 2012/37 TE OGH 2018-11-28 9 Ob 50/18w TE OGH 2020-04-23 9 Ob 7/20z nur T2 TE OGH 2023-12-18 9 Ob 65/23h Beisatz: Eine vollständige Unterhaltsverwirkung setzt regelmäßig einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens des (vormals) unterhaltsberechtigten Ehegatten voraus, der sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist. (T4) Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß § 382b Z 2 sowie § 382c Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T5)Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382 b, Ziffer 2, sowie Paragraph 382 c, Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T5) Anm: So bereits 9 Ob 50/18wAnmerkung, So bereits 9 Ob 50/18w TE OGH 2024-03-05 1 Ob 22/24b vgl TE OGH 2025-01-21 1 Ob 160/24x Beisatz wie T3 TE OGH 2025-02-19 7 Ob 132/24y Beisatz nur wie T3; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-11-26 6 Ob 155/25z Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121740

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