7Ob255/06k
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.02.2007 Geschäftszahl7Ob255/06k NormABGB §914 I; ABGB §914 IIIh; ABGB §920; ABGB §938 C4; ABGB §1447ABGB §914 römisch eins; ABGB §914 römisch drei h; ABGB §920; ABGB §938 C4; ABGB §1447 RechtssatzEwigkeitsklauseln müssen ihre Geltungskraft einbüßen, wenn unbeeinflussbare äußere Einwirkungen für den Leistungsschuldner zu einer besonders drückenden Situation führen. Dies muss aber nicht zum völligen Wegfall der Leistungspflicht führen, vielmehr ist der Vertrag unter Beibehaltung des zugrunde liegenden Leistungs-/Gegenseitigkeitssynallagmas weiterzuentwickeln. Es sind daher im Sinn des § 914 ABGB die korrespondierenden Leistungspflichten unter Bedachtnahme auf die ermittelte hypothetische Parteienrichtung und die Übung des redlichen Verkehrs für den Einzelfall neu zu definieren.Ewigkeitsklauseln müssen ihre Geltungskraft einbüßen, wenn unbeeinflussbare äußere Einwirkungen für den Leistungsschuldner zu einer besonders drückenden Situation führen. Dies muss aber nicht zum völligen Wegfall der Leistungspflicht führen, vielmehr ist der Vertrag unter Beibehaltung des zugrunde liegenden Leistungs-/Gegenseitigkeitssynallagmas weiterzuentwickeln. Es sind daher im Sinn des Paragraph 914, ABGB die korrespondierenden Leistungspflichten unter Bedachtnahme auf die ermittelte hypothetische Parteienrichtung und die Übung des redlichen Verkehrs für den Einzelfall neu zu definieren.
EntscheidungstexteTE OGH 2007/02/14 7 Ob 255/06k Beisatz: Hier: Eine Gebietskörperschaft hat sich zum Betrieb und zur Erhaltung eines Heimes „stets", das heißt immerwährend verpflichtet. Der Betrieb eines derart enorm teureren Heimes zu einer Zeit, in der die gleichen sozialen Anliegen erheblich kostengünstiger umgesetzt werden können, ist einer Gebietskörperschaft, die nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ihre Angelegenheiten zu besorgen hat, nicht zumutbar, wenn sie damit ein Vermögensdefizit verursacht, mag dieses für sie auch keineswegs existenzgefährdend sein (Folgeentscheidung zu 6 Ob 70/00p). (T1); Veröff: SZ 2007/25 RechtssatznummerRS0121824