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OGH Rechtssatz RS0121837 (15Os20/06i)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0121837 Entscheidungsdatum15.02.2007 Geschäftszahl15Os20/06i; 14Os88/16x; 15Os143/16t; 14Os32/17p; 11Os84/17p; 13Os130/18v; 11Os49/20w; 12Os134/20b; 11Os111/21i NormStGB §65 Abs1; StPO §312 Abs1; StPO §321 Abs2; StPO §345 Abs1 Z8 RechtssatzAus dem in § 65 Abs 1 StGB verankerten Prinzip beiderseitiger Strafbarkeit ergibt sich für das Geschworenenverfahren das Erfordernis, die Hauptfrage an den Elementen sowohl der inländischen als auch der ausländischen Strafbestimmung auszurichten und die Laienrichter über all diese Elemente zu instruieren. Demnach sind dann, wenn die ausländische Norm für die Strafbarkeit im Tatortstaat auf ein zusätzliches, dem inländischen Strafgesetz fremdes Deliktsmerkmal abstellt, Fragestellung und Rechtsbelehrung auch darauf zu erstrecken.Aus dem in Paragraph 65, Absatz eins, StGB verankerten Prinzip beiderseitiger Strafbarkeit ergibt sich für das Geschworenenverfahren das Erfordernis, die Hauptfrage an den Elementen sowohl der inländischen als auch der ausländischen Strafbestimmung auszurichten und die Laienrichter über all diese Elemente zu instruieren. Demnach sind dann, wenn die ausländische Norm für die Strafbarkeit im Tatortstaat auf ein zusätzliches, dem inländischen Strafgesetz fremdes Deliktsmerkmal abstellt, Fragestellung und Rechtsbelehrung auch darauf zu erstrecken.

EntscheidungstexteTE OGH 2007-02-15 15 Os 20/06i TE OGH 2016-11-29 14 Os 88/16x Vgl TE OGH 2017-05-24 15 Os 143/16t Auch; Beisatz: Auch zur beiderseitigen Strafbarkeit nach § 65 Abs 1 StGB ist daher nicht die Rechtsfrage zu stellen, ob die Tat „durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht“ oder ob das konkret nach einer bestimmten gesetzlichen Norm der Fall sei, vielmehr hat lediglich die den Geschworenen gestellte Frage das erforderliche Tatsachensubstrat zu den Elementen sowohl der inländischen als auch der ausländischen Strafbestimmung zu enthalten. (T1)Auch; Beisatz: Auch zur beiderseitigen Strafbarkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, StGB ist daher nicht die Rechtsfrage zu stellen, ob die Tat „durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht“ oder ob das konkret nach einer bestimmten gesetzlichen Norm der Fall sei, vielmehr hat lediglich die den Geschworenen gestellte Frage das erforderliche Tatsachensubstrat zu den Elementen sowohl der inländischen als auch der ausländischen Strafbestimmung zu enthalten. (T1) TE OGH 2017-09-05 14 Os 32/17p Vgl; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2017-12-12 11 Os 84/17p auch TE OGH 2018-12-19 13 Os 130/18v Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 3g VG. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 3 g, VG. (T2) TE OGH 2021-01-08 11 Os 49/20w Vgl TE OGH 2021-03-25 12 Os 134/20b Vgl TE OGH 2021-12-15 11 Os 111/21i Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121837

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