RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0123200 Entscheidungsdatum28.04.2026 GeschäftszahlBsw35865/03; 13Os150/07v; 11Os46/08m; 15Os117/07f; 15Os12/10v; 12Os160/10m; Bsw69917/01; Bsw2947/06; 13Os138/11k; 13Os156/11g (13Ns2/12s); Bsw37075/09; 14Os128/12y; 12Os158/12w (12Os161/12m); 14Os77/13z; 13Os139/12h; 14Os145/13z; 14Os149/13p (14Os179/13z; 14Os180/13x); Bsw8139/09; 14Os103/14z; 14Os37/15w; 14Os60/15b (14Os73/15i); 15Os111/15k (15Os120/15h); 15Os110/15p; 12Os160/15v; 12Os154/15m; 11Os55/16x; 13Os80/16p (13Os92/16b); Bsw28761/11; 13Os56/17k; 14Os53/17a; 12Os126/17x (12Os127/17v); 15Os110/18t; 11Os117/18t; 11Os28/19f (11Os29/19b; 11Os30/19z; 11Os31/19x; 11Os55/19a); 14Os142/18s (14Os33/19p); 14Os58/19i; 12Os138/18p (12Os139/18k; 12Os135/19y; 12Os136/19w); 11Os142/19w; 12Os125/19b (12Os126/19z); 12Os51/20x; 13Os44/21a; Bsw71537/14; 14Os135/21s (14Os136/21p); 12Os59/22a; 15Os63/22m; 15Os95/24w; 15Os79/25v (15Os80/25s); 15Os116/25k; 12Os37/26x NormMRK Art6 Abs1 StPO §363a RechtssatzEs kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Auslieferungsentscheidung ausnahmsweise ein Problem unter Art 6 EMRK aufwirft, wenn der flüchtige Straftäter im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses erfahren musste oder eine solche droht.Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Auslieferungsentscheidung ausnahmsweise ein Problem unter Artikel 6, EMRK aufwirft, wenn der flüchtige Straftäter im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses erfahren musste oder eine solche droht. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2007-02-20 Bsw 35865/03 Beisatz: Das Recht auf einen fairen Prozess im Strafverfahren nimmt einen herausragenden Platz in jeder demokratischen Gesellschaft ein. Selbst das legitime Ziel des Schutzes der Gesellschaft vor der Bedrohung des internationalen Terrorismus kann Maßnahmen nicht rechtfertigen, die den Wesensgehalt des durch Art 6 EMRK garantierten fairen Verfahrens auslöschen. Eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens - und damit eine Rechtsverweigerung - liegt ohne Zweifel vor, wenn eine Person wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung angehalten wird, ohne dass ihr Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gewährt wird, um die Rechtmäßigkeit der Haft prüfen zu lassen und eine Freilassung zu erlangen, wenn sich der Verdacht als unbegründet erweist. (T1); Veröff: NL 2007,68Beisatz: Das Recht auf einen fairen Prozess im Strafverfahren nimmt einen herausragenden Platz in jeder demokratischen Gesellschaft ein. Selbst das legitime Ziel des Schutzes der Gesellschaft vor der Bedrohung des internationalen Terrorismus kann Maßnahmen nicht rechtfertigen, die den Wesensgehalt des durch Artikel 6, EMRK garantierten fairen Verfahrens auslöschen. Eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens - und damit eine Rechtsverweigerung - liegt ohne Zweifel vor, wenn eine Person wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung angehalten wird, ohne dass ihr Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gewährt wird, um die Rechtmäßigkeit der Haft prüfen zu lassen und eine Freilassung zu erlangen, wenn sich der Verdacht als unbegründet erweist. (T1); Veröff: NL 2007,68 TE OGH, AUSL EGMR 2008-02-13 13 Os 150/07v Vgl; Beisatz: Zwar fällt das Auslieferungsverfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK, doch können dessen Verfahrensgarantien für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Person nachweist, dass ihr im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses droht. (T2) Beisatz: Die Verfahrensgarantien des Art 6 MRK beziehen sich demnach, soweit es um die Auslieferung geht, nur auf das gerichtliche Strafverfahren, in dem über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird. (T3)Vgl; Beisatz: Zwar fällt das Auslieferungsverfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK, doch können dessen Verfahrensgarantien für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Person nachweist, dass ihr im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses droht. (T2) Beisatz: Die Verfahrensgarantien des Artikel 6, MRK beziehen sich demnach, soweit es um die Auslieferung geht, nur auf das gerichtliche Strafverfahren, in dem über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entschieden wird. (T3) TE OGH, AUSL EGMR 2008-04-01 11 Os 46/08m Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2008-01-21 15 Os 117/07f Vgl; Beisatz: Die Zulässigerklärung einer Auslieferung mit Beziehung auf ein im ersuchenden Staat durchgeführtes Strafverfahren, das den von Art 6 Abs 1 MRK geforderten Verfahrensgarantien offenkundig nicht entsprochen hat, („flagrant denial of justice") verstößt (ihrerseits) gegen Art 6 Abs 1 MRK (EGMR, Einhorn gegen Frankreich, ÖJZ-MRK 2003/1; vgl dazu VfGH
- Dezember 2002, G151, 152/02 = JBl 2003, 437 [443]). (T4)Vgl; Beisatz: Die Zulässigerklärung einer Auslieferung mit Beziehung auf ein im ersuchenden Staat durchgeführtes Strafverfahren, das den von Artikel 6, Absatz eins, MRK geforderten Verfahrensgarantien offenkundig nicht entsprochen hat, („flagrant denial of justice") verstößt (ihrerseits) gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK (EGMR, Einhorn gegen Frankreich, ÖJZ-MRK 2003/1; vergleiche dazu VfGH
- Dezember 2002, G151, 152/02 = JBl 2003, 437 [443]). (T4) Beisatz: Die auf eine die Bejahung einer Konventionskonformität des in Italien gegen den Auszuliefernden geführten Abwesenheitsverfahrens nicht zulassende Tatsachengrundlage gestützte Zulässigerklärung der Auslieferung durch die Beschlüsse der Vorinstanzen verletzt daher (zum Nachteil des Auszuliefernden) das Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK. (T5)Beisatz: Die auf eine die Bejahung einer Konventionskonformität des in Italien gegen den Auszuliefernden geführten Abwesenheitsverfahrens nicht zulassende Tatsachengrundlage gestützte Zulässigerklärung der Auslieferung durch die Beschlüsse der Vorinstanzen verletzt daher (zum Nachteil des Auszuliefernden) das Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, Absatz eins, MRK. (T5) TE OGH 2010-04-21 15 Os 12/10v Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-11-11 12 Os 160/10m Vgl auch; Beis wie T3 TE AUSL EGMR 2007-07-05 Bsw 69917/01 Vgl auch; Beisatz: Innerstaatliche Gerichte müssen, bevor sie die Vollstreckung einer Verfallsanordnung gestatten, ausreichend davon überzeugt sein, dass die entsprechende Entscheidung nicht das Ergebnis einer offenkundigen Rechtsverweigerung war. Eine solche Prüfung ist erforderlich, wenn die Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, von den Gerichten eines Landes stammt, das die MRK nicht anwendet. In manchen Fällen kann es sogar notwendig sein, dass sich die Gereichte vor Anordnung der Vollstreckung einer solchen Entscheidung davon überzeugen, dass das betroffene Verfahren allen Anforderungen des Art. 6 MRK entsprach. (Stephen Anthony Saccoccia gegen Österreich) (T6)Vgl auch; Beisatz: Innerstaatliche Gerichte müssen, bevor sie die Vollstreckung einer Verfallsanordnung gestatten, ausreichend davon überzeugt sein, dass die entsprechende Entscheidung nicht das Ergebnis einer offenkundigen Rechtsverweigerung war. Eine solche Prüfung ist erforderlich, wenn die Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, von den Gerichten eines Landes stammt, das die MRK nicht anwendet. In manchen Fällen kann es sogar notwendig sein, dass sich die Gereichte vor Anordnung der Vollstreckung einer solchen Entscheidung davon überzeugen, dass das betroffene Verfahren allen Anforderungen des Artikel 6, MRK entsprach. (Stephen Anthony Saccoccia gegen Österreich) (T6) Veröff: NL 2007,178 TE AUSL EGMR 2008-04-24 Bsw 2947/06 Veröff: NL 2008,101 TE OGH 2011-12-15 13 Os 138/11k Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2012-01-19 13 Os 156/11g Auch; Beis wie T2 TE AUSL EGMR 2011-10-27 Bsw 37075/09 Beisatz: Der Begriff „offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens“ meint ein Verfahren, das offensichtlich den Bestimmungen des Art 6 MRK oder den darin verkörperten Grundsätzen widerspricht. Dieses Kriterium ist streng auszulegen. Es geht über bloße Unregelmäßigkeiten oder fehlende Sicherungen im Verfahren hinaus, die zu einer Verletzung von Art 6 MRK führen könnten, wenn sie im Konventionsstaat selbst auftreten würden. Erforderlich ist ein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, der so grundlegend ist, dass er einer Zerstörung des Wesensgehalts des durch Art 6 MRK garantierten Rechts gleichkommt. Bei der Durchführung dieses Tests sind jene Standards und Beweislastregeln anzuwenden, die auch bei der Prüfung von Auslieferungen oder Ausweisungen unter Art 3 MRK gelten. (Bem: Ahorgueze gg. Schweden) (T7)Beisatz: Der Begriff „offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens“ meint ein Verfahren, das offensichtlich den Bestimmungen des Artikel 6, MRK oder den darin verkörperten Grundsätzen widerspricht. Dieses Kriterium ist streng auszulegen. Es geht über bloße Unregelmäßigkeiten oder fehlende Sicherungen im Verfahren hinaus, die zu einer Verletzung von Artikel 6, MRK führen könnten, wenn sie im Konventionsstaat selbst auftreten würden. Erforderlich ist ein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, der so grundlegend ist, dass er einer Zerstörung des Wesensgehalts des durch Artikel 6, MRK garantierten Rechts gleichkommt. Bei der Durchführung dieses Tests sind jene Standards und Beweislastregeln anzuwenden, die auch bei der Prüfung von Auslieferungen oder Ausweisungen unter Artikel 3, MRK gelten. (Bem: Ahorgueze gg. Schweden) (T7) Beisatz: Hier: Keine drohende offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens im Fall der Auslieferung nach Ruanda zur Aburteilung wegen Völkermordes. (T8) Veröff: NL 2011,314 TE OGH 2013-01-29 14 Os 128/12y Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Es sind substanziierte Gründe für eine drohende Verletzung von Art6 MRK im Strafverfahren des ersuchenden Staats vorzubringen; der pauschale Einwand mangelnder Rechtsstaatlichkeit genügt nicht. (T9) Beisatz: Hier: Auslieferung an die Republik Moldau. (T10) TE OGH 2013-03-07 12 Os 158/12w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-07-09 14 Os 77/13z Vgl; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2013-02-14 13 Os 139/12h Vgl; Vgl auch Beis wie T2 TE OGH 2013-11-05 14 Os 145/13z Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine als ausreichend zu erachtende Zusicherung im Sinn des Art 3 Abs 1 zweiter Satz des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen. (T11)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine als ausreichend zu erachtende Zusicherung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, zweiter Satz des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen. (T11) TE OGH 2014-01-28 14 Os 149/13p Vgl; Beis wie T4; Beis wie T11 TE AUSL EGMR, OGH 2012-01-17 Bsw 8139/09 Ähnlich; Beis wie T7; Beisatz: Die Zulassung von durch Folter erlangten Beweisen widerspricht nicht nur Art 6 MRK, sondern den grundlegendsten internationalen Standards für ein faires Verfahren. Sie würde das gesamte Verfahren nicht nur unmoralisch und rechtswidrig machen, sondern auch völlig unzuverlässig in seinem Ergebnis. Es wäre daher eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens, würden solche Beweise in einem Strafprozess zugelassen. (Bem: Othman [Abu Qatada] gg. das Vereinigte Königreich) (T12)Ähnlich; Beis wie T7; Beisatz: Die Zulassung von durch Folter erlangten Beweisen widerspricht nicht nur Artikel 6, MRK, sondern den grundlegendsten internationalen Standards für ein faires Verfahren. Sie würde das gesamte Verfahren nicht nur unmoralisch und rechtswidrig machen, sondern auch völlig unzuverlässig in seinem Ergebnis. Es wäre daher eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens, würden solche Beweise in einem Strafprozess zugelassen. (Bem: Othman [Abu Qatada] gg. das Vereinigte Königreich) (T12) Beisatz: Hier: Gefahr der offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens gegenüber dem Bf. bei dessen Abschiebung nach Jordanien, da dort im Verfahren durch Folter erlangte, belastende Beweise gegen ihn verwendet würden. (Bem: Othman [Abu Qatada] gg. das Vereinigte Königreich) (T13) Veröff: NL 2012,15 TE OGH 2014-12-16 14 Os 103/14z Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2015-06-16 14 Os 37/15w Vgl auch TE OGH 2015-08-04 14 Os 60/15b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-10-07 15 Os 111/15k Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-10-07 15 Os 110/15p Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2016-01-20 12 Os 160/15v Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-01-28 12 Os 154/15m Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2016-06-14 11 Os 55/16x Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2016-09-06 13 Os 80/16p Auch TE AUSL EGMR 2014-07-24 Bsw 28761/11 Ähnlich; Beisatz: Hier: Hohe Wahrscheinlichkeit einer offenkundigen Rechtsverweigerung vor der US-Militärkommission nach Verbringung des während seiner geheimen Anhaltung gefolterten Beschwerdeführers aus dem belangten Staat, weil die Militärkommission nicht den grundlegenden Anforderungen von Art 6 MRK entspricht und mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Folter erlangte Aussagen verwendet würden. (Al Nashiri gg Polen) (T14)Ähnlich; Beisatz: Hier: Hohe Wahrscheinlichkeit einer offenkundigen Rechtsverweigerung vor der US-Militärkommission nach Verbringung des während seiner geheimen Anhaltung gefolterten Beschwerdeführers aus dem belangten Staat, weil die Militärkommission nicht den grundlegenden Anforderungen von Artikel 6, MRK entspricht und mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Folter erlangte Aussagen verwendet würden. (Al Nashiri gg Polen) (T14) Veröff: NL 2014,288 TE OGH 2017-09-06 13 Os 56/17k Auch TE OGH 2017-09-05 14 Os 53/17a Vgl TE OGH 2018-01-18 12 Os 126/17x Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2018-08-23 15 Os 110/18t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-12-11 11 Os 117/18t Auch TE OGH 2019-06-25 11 Os 28/19f Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Abschiebungen, Auslieferungen und Rechtshilfeverfahren (im ersuchten Staat) betreffen als solche nicht die Prüfung einer strafrechtlichen Anklage und liegen somit außerhalb des Schutzbereichs des Art 6 MRK. Das Rechtshilfeverfahren ist nämlich seinem Wesen nach ein verwaltungsrechtliches Verfahren, in dem Schuld oder Nichtschuld des Betroffenen in der Regel nicht geprüft werden. Daraus folgt, dass in Erneuerungsanträgen eine Berufung auf Art 6 MRK nur in bestimmten Fallkonstellationen ausnahmsweise auch in Rechtshilfesachen möglich ist. (T15)Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Abschiebungen, Auslieferungen und Rechtshilfeverfahren (im ersuchten Staat) betreffen als solche nicht die Prüfung einer strafrechtlichen Anklage und liegen somit außerhalb des Schutzbereichs des Artikel 6, MRK. Das Rechtshilfeverfahren ist nämlich seinem Wesen nach ein verwaltungsrechtliches Verfahren, in dem Schuld oder Nichtschuld des Betroffenen in der Regel nicht geprüft werden. Daraus folgt, dass in Erneuerungsanträgen eine Berufung auf Artikel 6, MRK nur in bestimmten Fallkonstellationen ausnahmsweise auch in Rechtshilfesachen möglich ist. (T15) TE OGH 2019-06-25 14 Os 142/18s Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2019-09-03 14 Os 58/19i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-12-05 12 Os 138/18p Beis wie T6 TE OGH 2020-01-14 11 Os 142/19w Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2020-01-20 12 Os 125/19b Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2020-08-11 12 Os 51/20x Vgl TE OGH 2021-07-14 13 Os 44/21a Vgl TE AUSL EGMR 2017-06-15 Bsw 71537/14 Beis wie T7 TE OGH 2022-01-24 14 Os 135/21s Vgl TE OGH 2022-07-05 12 Os 59/22a Vgl TE OGH 2022-07-27 15 Os 63/22m Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2024-12-09 15 Os 95/24w vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T9; Beisatz wie T15 TE OGH 2025-09-10 15 Os 79/25v vgl TE OGH 2025-11-19 15 Os 116/25k vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2026-04-28 12 Os 37/26x vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2007:RS0123200