6R321/06g
RIS Dokument GerichtLG Ried/Innkreis RechtssatznummerRRI0000053 Entscheidungsdatum20.02.2007 Geschäftszahl6R321/06g NormZPO §71 Abs1 ZPO §170 RechtssatzTritt "einfaches Ruhen" des Verfahrens (als Folge des Nichterscheinens der Parteien bei einer zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung (§ 170 ZPO)) ein, stellt dies noch keinen Abschluss des Verfahrens im Sinn des § 71 Abs 1 Satz 2 ZPO dar.Tritt "einfaches Ruhen" des Verfahrens (als Folge des Nichterscheinens der Parteien bei einer zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung (Paragraph 170, ZPO)) ein, stellt dies noch keinen Abschluss des Verfahrens im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Satz 2 ZPO dar.
EntscheidungstexteTE LG Ried/Innkreis 2007-02-20 6 R 321/06g European Case Law IdentifierECLI:AT:LG00469:2007:RRD0000026