7Rs16/07k
RIS Dokument GerichtOLG Wien Entscheidungsdatum21.02.2007 Geschäftszahl7Rs16/07k NormASGG §12 Abs6;
ASGG §37 Abs2;
ZPO §477 Abs1 Z 2;ZPO §477 Abs1 Ziffer 2,;
RechtssatzGemäß § 12 Abs 6 ASGG soll sich bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter die Senatszusammensetzung (§412 ZPO) nicht ändern; soweit dies nicht vermieden werden kann, sind die Gründe hiefür im Akt festzuhalten.Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, ASGG soll sich bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter die Senatszusammensetzung (§412 ZPO) nicht ändern; soweit dies nicht vermieden werden kann, sind die Gründe hiefür im Akt festzuhalten.
Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 12 Abs 6 ASGG kann jedoch nicht geltend gemacht werden (§ 37 Abs 2 ASGG), sodass schon aus diesem Grunde dem Nichtigkeitsgrund derogiert worden ist.Ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, ASGG kann jedoch nicht geltend gemacht werden (Paragraph 37, Absatz 2, ASGG), sodass schon aus diesem Grunde dem Nichtigkeitsgrund derogiert worden ist.
EntscheidungstexteTE OLG Wien 2007/02/21 7 Rs 16/07k RechtssatznummerRW0000372